Pin auf Mp3 befestigen und verkaufen?

7. Oktober 2007 13:10 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt René Iven

hallo,

ich habe auf der internetseite von einer bekannten automarke einen ansteckpin ( logo der automarke ) gekauft. diesen pin habe ich nun auf meinen mp3 player befestigt. das sieht richtig gut aus! darf ich diesen mp3 player verkaufen ? was muss ich bei der beschreibung beachten? z.b. mp3 player mit pin von automarke ?

danke & beste grüße

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:

Gemäß § 14 Abs. 2, 3 MarkenG ist es Dritten untersagt, fremde Marken für Waren oder Dienstleistungen ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr "kennzeichenmäßig" zu nutzen. Das Anbringen fremder Unternehmenskennzeichen auf Ware, die zum Verkauf angeboten wird (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ), stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rn. 106), da nicht auszuschließen ist, dass der Geschäftsverkehr das Kennzeichen als Herstellerhinweis versteht oder die Wertschätzung der Marke dem Verkäufer auf Kosten des Markeninhabers einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft. MIT ANDEREN WORTEN: Sollten Sie hinsichtlich des Verkaufs gewerbsmäßig handeln, läge mit der Veröffentlichung des Angebots eine Markenrechtsverletzung vor, da nicht auszuschließen ist, dass potentielle Kunden glauben, dass der Mp3-Player von dem Markeninhaber des Pins hergestellt wurde oder aufgrund des Pins einen tatsächlich nicht gerechtfertigten bzw. originär dem Markeninhaber zustehenden Mehrwert aufweist. Hieran würde eine Formulierung "Mp3-Player mit PIN" nach m.A. auch nichts ändern.

BEACHTEN SIE: Die vorangegangenen Ausführungen gelten ausdrücklich nur für den Fall, dass Sie hinsichtlich des Verkaufs geschäftsmäßig handeln. Dies ist bei bloßen Privatverkäufen nicht der Fall. ABER: Auch der Verkauf durch Private kann bei Hinzutreten weiterer Umstände geschäftsmäßig sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Ware außerhalb des Privatbereichs (d.h. Freunde, Bekannte) einer unbestimmten Anzahl von Personen angeboten wird (vgl. BGH GRUR 1987, 438 ff.). Danach ist z.B. bei einem Angebot im Rahmen einer Internetauktion stets ein "geschäftlicher Verkehr" i.S. des § 14 Abs. 2 MarkenG gegeben (vgl. OLG Köln, Urt. vom 18.03.2005 - 6 U 12/01 ).

Ich hoffe, Ihnen mit den vorausgegangenen Ausführungen vorab weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Iven
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER