Kürzung von zuschuss für Eigenheim

4. Oktober 2007 12:37 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


13:24

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein kleines Problem mit der Arge. Ich bin besitzer eines Eigenheim mit 78 m2 Wohnfläche. Bis September habe ich mit meinen 2 Kindern zusammen gewohnt. Meine große Tochter ist jetzt von Thüringen nach Cochem in die Lehre gegangen und hat auf Grund der großen Entfernung einen Nebenwohnsitz. Für ihre Ausbildung bekommt sie BAB und ist aus unserer Bedarfsgemeinschaft abgemeldet.Ihr Zimmer im Haus muss ich Ihr bis zum Ende der Lehre bereitstellen.

Die ARGE hat mir daraufhin mitgeteilt, daß der Wohnraum jetzt für zwei Personen zu groß ist und ich mich um Kostenreduzierung kümmern soll. Im Dezember würde ich dann einen neuen Bescheid bekommen, in dem die Kosten an die ortsübliche Miete angepasst werden. Mir würden jetzt nur noch 60 m2 an Wohnraum zustehen.

Auf mein Veto bei der Arge, das es sich bei mir um ein Eigenheim handelt, bekam ich die Antwort: Wir müssen für Gleichberechtigung zwischen Eigenheimbesitzern und Mietern sorgen und deshalb wird das jetzt so berechnet.

Ein Verkauf des Eigenheim ist auf Grund der Marktsituation mit erheblichen Finanziellen Verlusten verbunden, da der Erlös im Moment nicht einmal 20% der offenen Kreditsumme einbringen würde.

Wie soll ich jetzt weiter vorgehen?

Mit freundlichen Grüßen
R. Mühlbach

4. Oktober 2007 | 14:03

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Gemäß § 12 Abs.3 Nr.3 SGB II gilt der Grundsatz, dass eine Eigentumswohnung dann nicht als Vermögen berücksichtigt werden darf, wenn diese - wie in Ihrem Falle - selbst genutzt ist und eine angemessen Größe hat. Letzteres ist in Ihrem Fall der "Knackpunkt".

Hierzu hat das Bundessozialgericht in einer jüngeren Entscheidung (AZ: B 7b AS 2/05 R ) einige Leitsätze aufgeführt. Danach ist eine Eigentumswohnung in einer Größe von 120 m² für 4 Personen als angemessen zu betrachten. Für jede fehlende Person ist hiervon ein Abschlag von 20 m² zu machen, so dass für einen 2-Personen-Haushalt 80 m² als angemessen wären.

Im Rahmen Ihrer Stellungnahme sollten Sie sich auf dieses Urteil des BSG berufen. Es kann zwar durchaus sein, dass Ihre ARGE dies etwas anders handhabt. Gleichwohl sollte eine Orientierung an Vorgaben aus der Rechtsprechung stattfinden.

Sofern Sie den Begriff der "Kostenreduzierung" ansprechen ist hiermit im übrigen in erster Linie die Vermietung der Wohnung gemeint, keinesfalls direkt ein Verkauf der Immobilie.

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten richtungsweisenden Rat geben konnte. Beachten Sie bitte, dass dies unter keinen Umständen die Beratung durch einen Anwalt Ihres Vertrauens vor Ort ersetzen kann. Für weitere Nachfragen stehe ich selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Rückfrage vom Fragesteller 4. Oktober 2007 | 14:35

Sehr geehrter Herr Mameghani,

erst einmal vielen Dank für die Antwort. Eine Vermietung ist ja nicht möglich, da das Zimmer meiner großen Tochter für sie freigehalten werden muss. Sie ist mit dem Hauptwohnsitz immernoch hier gemeldet, da sie noch nicht volljährig ist.
Desweiteren wäre es ja kein eigener Wohnraum, da der eventuelle Mieter ja Bad und Küche mit mir gemeinsam nutzen müsste.

Mit freundlichen Grüßen

R. Mühlbach

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Oktober 2008 | 13:24

Sehr geehrter Fragesteller,

dies kommt selbstverständlich als Argument Ihrerseits hinzu. Sie sollten dies gegenüber der ARGE so zu Ausdruck bringen unter Hinweis insgesamt auf die jüngste Rechtsprechung des BSG. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich auch per Mail zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Ergänzung vom Anwalt 4. Oktober 2007 | 14:50

Sehr geehrter Fragesteller,

dies kommt selbstverständlich als Argument Ihrerseits hinzu. Sie sollten dies gegenüber der ARGE so zu Ausdruck bringen unter Hinweis insgesamt auf die jüngste Rechtsprechung des BSG.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich auch per Mail zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

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