Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
1. Es ist zu empfehlen, die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Dies mag zwar unter dem Gesichtspunkt entbehrlich sein, dass Sie die Anlage bei Auszug wieder entfernen können, doch könnte der Vermieter von Nachbarn wegen eventuell zu hoher Lautstärke in Anspruch genommen werden. Der Vermieter ist aber ggf zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, je nachdem, was auch im Mietvertrag zur baulichen Situation der Wohnung steht.
2. und 3. Hier gibt es keine abstrakte Grenze, sondern dies wird immer nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt. Wenn es nach der Beurteilung des Einzelfalls zu laut ist, können die Nachbarn den Vermieter und dieser Sie auf Entfernen in Anspruch nehmen.
Angesichts all dessen ist eine vorherige Klärung zu empfehlen.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Draudt Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre Antwort. Dazu noch zwei Verständnisfragen:
zu 1) Auf welcher rechtlichen Grundlage hat ein Nachbar einen Anspruch gegen meinen Vermieter bei Lautstärke-Beschwerden? Müssten sich diese nicht direkt gegen mich als Mieter und Verursacher richten? (Ich verstehe nicht ganz, welche Rolle der Vermieter hier hat und warum er da zwischen den beiden Parteien steht)
zu 2/3) Stützt sich die Einzelfallbeurteilung dann im Wesentlichen auf die TA Lärm?
Ich werde aufgrund ihrer Empfehlung eine vorherige Klärung anstreben.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage möchte ich mitteilen, dass nur der Vermieter in einem nachbarrechtlichen Verhältnis zu Ihrem Nachbarn steht. Maßgeblich hierfür sind die Eigentumsverhältnisse. Sie als Mieter stehen nicht in einem Rechtsverhältnis zum Nachbarn.
Die TA Lärm ist hier nicht maßgeblich, da Sie eine Verwaltungsvorschrift für genehmigungspflichtige Großanlagen darstellt. Es kommt hier auf den Einzelfall der Geräuschentwicklung an.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Draudt Rechtsanwältin