Sehr geehrte Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Eine wirklich kompetente Antwort ist nur nach Kenntnis des Ehevertrages möglich. Gerne können Sie diesen hochladen oder wir E-Mail an mich senden.
Im Grunde genommen gibt es zwei Möglichkeiten, entweder sie haben den Zugewinn ehevertraglich ausgeschlossen, in diesem Fall würden Sie leer ausgehen. Das wäre die häufigere Variante.
Oder aber das Haus wurde Ihrer Frau zugeordnet. Ein Ausgleich soll aber erfolgen. Das wäre rein deklaratorisch da das Haus ja ohnehin auf Ihre Frau eingetragen ist.
Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, gehe ich davon aus, dass der Zugewinn ausgeschlossen wurde. Die während der Ehe getätigten Einlagen können somit nicht im Wege des Zugewinns ausgeglichen werden.
Ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Bitte entschuldigen Sie die etwas voreilige Absendung. Selbstverständlich muss nach dem Satz "kein Ausgleich über Zugewinn" noch eine Erklärung folgen.
Da der Ausgleich nicht über den Zugewinn erfolgen kann hat der BGH für Härtefälle eine Ausnahme zugelassen.
Wenn einer der Ehegatten die Zahlungen sowie die handwerklichen Leistungen alle erbracht hat, kann ein Ersatz in Geld verlangt werden. Wie dieser zu beziffern ist, ist allerdings in jedem Einzelfall zu entscheiden. Hierbei ist die Ehedauer, das Alter der Eheleute, die Vermögensverhältnisse sowie die Regelung des Ehevertrages zu beachten. Sie sollten sich anwaltlich beraten lassen. Nur mit Kenntnis aller Umstände kann hier eine abschließende Einschätzung abgegeben werden. Als Ersteinschätzung würde gerne Chancen aber davon ausgehen, dass Sie durchaus einen Zahlungsanspruch haben.