Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Bei einem Hauptvertrag nach BGB ist die Leistungserbringung durch selbständige Subunternehmer grundsätzlich nicht gestattet (§ 664 I S. 1 BGB
analog).
Wenn die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist, gilt Folgendes:
Aus § 4 VOB/B
ergibt sich, dass der Auftragnehmer die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen hat. Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer übertragen.
Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, bei die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber in einer angemessenen Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosen Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3 VOB/B
).
Der mit Ihnen geschlossene Softwarevertrag ist somit schwebend unwirksam gewesen und durch die nicht erteilte Zustimmung des Hauptauftraggebers endgültig unwirksam geworden.
Die Verweigerung der Zustimmung musste auch nicht Ihnen gegenüber erklärt werden. Das ergibt sich insoweit aus § 182 BGB
.
Da der mit Ihnen geschlossene Vertrag endgültig unwirksam geworden ist, können Sie insoweit auch keine Ansprüche aus dem ursprünglich schwebenden unwirksamen Rechtsgeschäft herleiten.
Sie können aber mglw. einen Schadensersatzanspruch geltend machen,, da Sie auf den Abschluss des Vertrages vertraut haben und von dem Zustimmungserfordernis keine Kenntnis hatten.
Diese Prüfung kann aus der Ferne jedoch seriöserweise nicht verbindlich vorgenommen werden. Hierzu müssten die Vertragsunterlagen eingesehen werden. Hierfür werden Sie sicherlich Verständnis aufbringen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth
Vielen Dank für Ihre wirklich fachmännische Beantwortung die uns
doch viel Rechtsblick gibt.
Zu meinem Verständnis noch zwei eher allgemeine Fragen zu diesem Thema
1. Sehe ich das richtig, daß das BGB über der VOB steht.
2. Etwas schwer für mich zu verstehen ist wieso ein
Nachunternhemer genehmigt werden muß wenn die
Leistungen im Haus des Auftragnehmers erbracht werden können.
Und keine Genehmigung erfolgen muß wenn die Leistungen nicht erbracht werden können.
Praktisch sieht das für mich so aus als ob ein Elektriker
seinen Nachunternehmer (auch Elektriker) genehmigen lassen muß.
Ein Elektriker wenn er einen Maurer braucht diesen nicht genehmigen lassen muß obwohl der Elektriker nichts von Maurerarbeiten versteht.
oder sehe ich das irgendwie verkehrt
In meinem Fall gehen wir jetzt so vor, die Software erstelle ich weiterhin zu Hause und für die Innbetriebnahme Vorort
stellt mich mein Auftraggeber auf 400 € Basis ein.
Somit kommt die Leistung aus seinem Haus.
Vielen Dank und alles Gute
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Das BGB kommt immer dann zur Anwendung, wenn die VOB nicht zur Grundlage des Vertrages gemacht worden ist.
Insoweit lässt sich sagen, dass das BGB Vorrang genießt, wenn nichts weiter vereinbart worden ist.
Ihren Missmut kann ich nachvollziehen. An den gesetzlichen Vorgaben der VOB/B lässt sich leider nicht rütteln.
Mit freundlichen Grüßen
aus Hamburg
RA K. Roth