Sehr geehrte Ratsuchende,
ein Wohnrecht kann grundsätzlich gekündigt werden. Allerdings wird bei einem lebenslänglichen Wohnrecht ebenso grundsätzlich angenommen, dass auf die ordentliche Kündigung verzichtet wurde. Sie müssen daher eine außerordentliche Kündigung begründen können. Das geht nur, wenn Sie unvorhersehbare Umstände oder eine Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an dem Wohnrecht geltend machen können. Die erhöhte Pflegebedürftigkeit sowie das Verhalten der Tante wären hier sehr gute Argumentationspunkte, wenn die Grußmutter nach Aufforderung und Fristsetzung keine Anstalten macht, das zu ändern, z.B. durch eine Pflegekraft oder durch mahnende Worte an die Tante.
Gegen die Tante haben Sie übrigens einen Unterlassungsanspruch, d.h. Sie können ihr gerichtlich untersagen lassen, Sie schlecht zu machen und Lügen zu verbreiten.
Wenn das Vermögen und die Einkünfte der Großmutter für das Altersheim nicht ausreicht, können die Mutter und die Tante zu gleichen Teilen zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Allerdings gibt es da jeweils ein sogenanntes Schonvermögen, zu dem auch das Haus zählt.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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