Sehr geehrter Ratsuchende,
eine Person gilt aus polizeilicher Sicht als vermisst, wenn sie ihren gewohnten Lebenskreis verlassen hat und Freunden und Familie der aktuelle Aufenthaltsort unbekannt ist. Zusätzlich (!) muss angenommen werden, dass eine Gefahr für "Leib oder Leben" besteht, also die Person in eine Straftat oder einen Unfall verwickelt sein könnte oder Selbsttötungsabsicht oder Hilfslosigkeit besteht. Ist eine dieser Bedingungen erfüllt, so leitet die Polizei eine Vermissten-Fahndung ein.
Insoweit kann aufgrund rechtlicher Grundlagen von der Polizei desöfteren keine Vermissten-Fahndung aufgenommen werden kann. Wird sie aufgenommen, so können häufig nur im Falle eines Verdachts auf ein Verbrechen oder akute Gefahr der Betroffenen weitere Maßnahmen eingeleitet werden.
Ggf. sollte nochmals mit der Polizeibehörde Kontakt aufgenommen werden.
Zudem ist desöfteren die Eigeninitiative der Familie angbracht. Insoweit kommt es auf die konkreten einzelnen Umstände des Verschwindens an. Es kann sich empfehlen – je nachdem wie sich die Sache darstellt – ggf. Freunde, Bekannte, Arbeitgeber etc. anzusprechen, um von dort aus weitere Informationen zu erhalten.
Bei länger Vermissten, könnte man zudem daran denken, das Einwohnermeldeamt anzusprechen. Es sei schon vorgekommen, dass aufgrund von angeforderten Papieren (etwa für Heirat, Geburt eines Kindes oder Ausweisverlust) Kontakt mit der zuständigen Behörde aufgenommen wurde. Möglicherweise hat die Lebensgefährtin des Gesuchten Kontovollmacht. Insoweit könnte dann die Bank angesprochen werden, um z.B. durch Bankbewegungen auf einen möglichen Aufenthaltsort schließen zu können oder Krankenkassen, bei etwaigen Arztbesuchen, wobei auch hier der Datenschutz zu berücksichtigen ist. Eine Vielzahl etwaiger weiterer Maßnahmen sind denkbar.
Aufgrund der allgemeinen Schilderung können hier natürlich nur einzelne Maßnahmen ohne Anspruch auf Vollständigkeit erwähnt werden. Die einzelnen Schritte sollten hier im einzelnen aufgrund der jeweiligen Situation überlegt werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Einblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
Vielen Dank für das schnelle Reagieren.
Kontovollmachten bestehen nicht und auf dem Konto ist keine Vollmacht. er ist arbeitslos ohne Bezüge.
Was ist aber zu tun, wenn er im Gefängnis ist? Darauf sind Sie leider nicht eingegangen. Wie sieht es da mit Informationen aus? Was können wir tun?
Hier könnte dann zusätzlich noch die Staatsanwaltschaft am Wohnort in Deutschland angesprochen werden. Im Falle des Auslandsbezuges empfiehlt es sich die deutsche Botschaft/Konsulat in dem entsprechenden Land zu kontaktieren, ggf. das Auswärtige Amt. Hier sollte noch überlegt werden, in welches Land die Person gereist sein könnte. Die Behörden des Gastlandes sind durch die Wiener Konvention verpflichtet, die deutsche Auslandsvertretung unverzüglich zu unterrichten, sofern der Verhaftete dies verlangt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr