Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Abrechnungszeitraum für eine Dauer von 12 Monaten (Jährliche Abrechnung) ist zwingend einzuhalten. Bei Mietverträgen über Wohnraum ist zudem eine vertragliche Abweichung hinsichtlich der Länge des Zeitraumes nicht rechtmäßig.
Lediglich Beginn und Ende der Abrechnungsperiode selbst (01.01.-31.12. oder aber je nach Vereinbarung) ist frei wählbar.
Eine Verkürzung der Dauer kommt nur in Betracht, wenn zum Beispiel ein Mieterwechsel während des Abrechnungszeitraumes stattfindet. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.
Insofern ist der Widerspruch des Mieters nicht zu beanstanden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Ist es in diesem Fall denn nicht so, dass ich die verspätetende Geltentmachung gar nicht zu vertreten habe, weil ich auf die verspätete Rechnungslegung des Abrechnungsunternehmens und in der Folge der Hausverwaltung ja gar keinen Einfluss hatte? Ändert dies nicht die Beurteilung? Danke sehr!
Haben Sie die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten, so müssen Sie dieses darlegen und die Abrechnung ist wirksam. Allerdings ist auch dann eine Abrechnung über einen längeren Zeitraum als 12 Monate nicht wirksam. Sie müssten hier 2 Abrechnungen machen.