Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten auf keinen Fall in der Sache Stellung nehmen. Schon gar nicht irgendetwas eingestehen.
Das fängt schon damit an, dass Sie vermutlich nicht wissen welches Konzentration (THC Gehalt) das Cannabis hatte, welches bei Ihnen beschlagnahmt worden ist.
Sie sollten einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen, der kann Akteneinsicht nehmen und dann nach Rücksprache mit Ihnen ggf. Stellung nehmen.
Andernfalls laufen Sie Gefahr, der Ermittlungsbehörde Dinge mitzuteilen, die sich negativ für Sie im Ermittlungsverfahren und ggf. in der Strafe auswirken könnten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Es war eine geringe Menge ca. 2g da braucht mich der Wirkstoff Gehalt doch nicht zu interessieren !
Es wurde bei mir zu Hause sichergestellt und war Eigenbedarf. Nun werde ich aber des Besitzes bezichtigt. Muß ich diesen ganzen äußerungsbogen denn nun ausfüllen oder lass ich es ?
Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie in Ihrer Frage die Bruttomasse der beschlagnahmten Drogen nicht angegeben haben, konnte ich nicht davon ausgehen, was Sie unter einer geringen Menge verstehen.
Wichtig zu wissen ist, dass der Besitz auch von geringen Mengen nicht straffrei ist. Er wird nur idR nicht weiter verfolgt. Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an, insbesondere unter welchen Umständen die Tat geschehen ist. So ist zum Beispiel ein Absehen von Strafverfolgung ausgeschlossen, wenn Fremdgefährdung vorliegt beispielsweise wenn die Drogen so verwahrt werden, dass sie Kindern oder Jugendlichen zugänglich sind.
Sie müssen den Anhörungsbogen nicht ausfüllen. Gegenüber der Ermittlungsbehörde müssen Sie nur Ihren Namen und Ihre Adresse mitteilen. Dieses Angaben sind der Behörde bekannt, daher müsse Sie keine weiteren Angaben machen.
Aber auch darüber hinaus bleibt es bei dem von mir oben geschriebenen. Ich rate dazu keine Angaben zu machen. Sollte es im Laufe des Verfahrens sinnvoll sein Angaben zu machen, haben Sie dazu jederzeit Gelegenheit.
Noch einen Hinweis in eigener Sache: Diese Plattform bietet sowohl die Möglichkeit der Nachfrage als auch der Bewertung. Daher sollte, wenn eine Nachfrage gestellt wird, auch erst die Bewertung nach deren Beantwortung erfolgen. Andernfalls ist eine angemessene Beurteilung nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -