Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben die Möglichkeit mit einer einstweiligen Verfügung die Freundin aus der Wohnung entfernen zu lassen. Hier kann nur entgegengehalten werden, dass durch die Jahre ein etwaiges Mietverhältnis mit begründet wurde. Diese Argumentation der Freundin würde aber ins Leere gehen, da jederzeit der Mietvertrag angepasst werden konnte.
Jedoch ist durch Sie im Rahmen der einstweiligen Verfügung zu erklären, warum eine normale Frist zum Auszug (3 Monate) nicht mehr zumutbar sind, bzw. vorherige gesetzte Fristen verstrichen sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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Rechtsanwalt Michael Wübbe
Ich möchte die Person nicht rauswerfen ich bin mir schon bewusst das Gewisse Regel eingehalten werden müsse .wie sieht die richtige Vorgehensweise aus . Kann ich das allein oder muss ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Was ist eine einstweilige Verfügung. Will im Grunde nur etwas Druck aufbauen auf meine exfreundin .,sonst passiert da garnichts .jo danke
Sehr geehrter Ratsuchender,
Es gibt keine "richtige" Vorgehensweise. Wenn Sie jemanden aus der Wohnung entfernen möchten, müssen Sie klagen. Am schnellsten geht dies mit einer einstweiligen Verfügung. Damit haben Sie das Recht jemanden aus der Wohnung zu entfernen, bis die Klage in der Hauptsache geklärt ist. Es ist auch möglich, damit jemanden mit einem Druckmittel aufzufordern, eine Handlung zu vollziehen.
Da das gesamte Wohnungsmietrecht immer beim Amtsgericht anhängig ist, können Sie sich auch selbst vertreten. Es ist aber zu empfehlen, insbesondere vor dem Hintergrund der richtigen Antragstellung, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
In Ihrem Fall kann auch die richtige Vorgehensweise sein, den Rechtsanwalt außergerichtlich ein Aufforderungsschreiben an die Mitbewohnerin zustellen lassen mit einer Auszugsfrist und Klageandrohung.
Freundliche Grüße,
M. Wübbe
(Rechtsanwalt)