Sehr geehrter Ratsuchender,
der Unterhalt beträgt 312,00 EUR.
Dabei habe ich bereits berücksichtigt, dass Sie mehr als zwei Kindern und einer Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet sind. Von dieser Anzahl geht die Düsseldorfer Tabelle aus. Sind mehr Unterhaltsverpflichtete vorhanden, kann es zu einer Rückstufung in der Düsseldorfer Tabelle erfolgen.
Nach Ihrem Einkommen sind Sie in die 7. Einkommensgrupppe einzustufen. Eine Erhöhung habe ich wegen des Nutzungsvorteils des Fahrzeuges angenommen. Insoweit habe ich annäherend ein Einkommen in Höhe von 2.500,00 EUR angenommen. Die Rückstufung ergibt den genannten Betrag.
Rückwirkend kann die Ex-Ehefrau keinen Unterhalt geltend machen. Sie müssen sich in Verzug befinden. Insoweit besteht auch kein Anspruch, wenn die Ex-Frau verheiratet ist. Nach Aufhebung auch dieser Ehe könnte allerdings erneut ein Anspruch in Betracht kommen, für die Zeit ab Scheidung der neuen Ehe.
Bitte beachten Sie, dass meine Angaben nur nach Ihren Angaben erfolgen können. Sie erstezten nicht eine eingehende Unterhaltsberechnung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle!
Ich bin relativ entsetzt über die Höhe des Unterhaltsbetrages.
Ich ging davon aus, dass ein sog. Mangelfall vorliegt. Es gibt doch drei unterhaltsberechtigte Kinder, meine Ehefrau und evtl.den Sohn meiner Frau(?)Kommt nicht der Selbstbehalt zum tragen?
Ich möchte Sie dringend bitten, uns ihren Rechenweg dar zu legen.
Warum haben Sie meine monatlichen Werbungskosten von 923 Euro nicht berücksichtigt? Mein Nettoeinkommen ist ja durch nur diesen Freibetrag erhöht.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragestellung habe ich so verstanden, dass Sie einen steuerlichen Freibetrag in Höhe von 923,00 EUR eingetragen haben. Insoweit ist der Abzug Ihrer Einkommensteuer geringer.
Nun müssen Sie ganz exakt zwischen dem steuerrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Einkommen unterscheiden.
Zunächst kommt es nicht darauf an, welche Werbungskosten Sie in Abzug bringen können. Ihr Einkommen wird unterhaltsrechtlich zunächst "nur" um die sogenannte berufsbedingten Anfwendungen bereinigt. Diese werden in der Regel mit 5% angenommen.
Diese habe ich zunächst auch nur zu Grunde gelegt. Bei höheren Fahrtkosten, die Sie nachweisen müssen, kann ein höherer Abzug in Betracht kommen.
Mit dem 5%igen Abzug ist Ihr Selbstbehalt in Höhe von 900,00 EUR gegenüber den Kindern gewahrt. Dabei habe ich auch Ihre Frau berücksichtigt.
Kommt ein höherer Abzug der nachweislichen monatlichen Kosten zum Tragen, kommt es zu einer Mangelfallberechnung. Insoweit müssen aber die tatsächlich gefahrenen Kilometer bekannt sein.
Allein die Angabe von sogenannten Werbungskosten reicht insoweit nicht.
Deswegen auch mein Hinweis, dass eine genauere Berechnung erforderlich ist.
Bei meiner Beantwortung habe ich Ihre Unterhaltspflichten berücksichtigt. Dabei sollten Sie beachten, dass in der Einkommensgruppe 3-6 der Düsseldorfer Tabelle der Unterhalt gleich bleibt.
Den Sohn Ihrer Frau habe ich nicht berücksichtigt, da Sie diesem gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet sind.
Insoweit rate ich, hier an Hand konkreter Unterlagen eine eingehende Berechnung vornehmen zu lassen. Es ist möglich, dass es dann zu einer Mangelfallberechnung kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle