Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Mieter der Wohnung sind, wie Sie schreiben, ausschließlich Sie. Das ergibt sich aus dem Mietvertrag. Gleichzeitig bedeutet das, dass Ihre ehemalige Freundin nicht Mitmieterin der Wohnung ist und damit auch kein Besitzrecht an der Wohnung hat. An dem Mietverhältnis ist Ihre ehemalige Freundin also nicht beteiligt.
Die Tatsache, dass der Vermieter Ihre ehemalige Freundin beim Einwohnermeldeamt als Mieterin angegeben hat, ändert an der vertraglichen Situation, nämlich dass Sie alleiniger Mieter sind, nichts.
2.
Sie haben an die Freundin auch nicht untervermietet, vielmehr ist die Freundin zu Ihnen in die Wohnung gezogen, so wie das vielfach üblich ist. Man kann also nicht von einem Untermietverhältnis sprechen.
Damit handelt es sich hier ausschließlich um eine Angelegenheit zwischen Ihnen und Ihrer Freundin. Die Beziehung hat offensichtlich ihr Ende gefunden, so dass die Freundin kein Recht mehr hat, in der Wohnung zu verbleiben.
Sie können also, so wie Sie das schon formuliert haben, Ihre Freundin auffordern, die Wohnung bis zu einem bestimmten Datum, beispielsweise zum 30.05.2018, die Wohnung zu verlassen.
Kommt Ihre Freundin dieser Aufforderung nicht nach, müssten Sie gegen die Freundin Klage auf Räumung der Wohnung erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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