Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Was verstehen Sie unter "Einschüchterung" ? Inkasso Moskau oder legale juristische Vorgehensweise?
Die Kündigung wegen Zahlungsverzug kann tatsächlich hinfällig werden, wenn zumindest ein Teil der Miete nachgezahlt wird.
Hier sollte man, da offenbar schon wieder ein Zahlungsrückstand von mindestens 2 Monaten besteht, erneut fristlos kündigen.
Nehmen Sie aber auch wieder Bezug auf die Eigenbedarfskündigung.
Man kann den Mietern auch einen Aufhebungsvertrag anbieten und bezüglich der Mietrückstände entgegenkommen, wenn sie sich im Gegenzug verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Hallo,
natürlich meinte ich nichts derartiges, sondern eher ein Ultimatum stellen, oder eine Mahnung, dass wenn die Mieter sich nicht rechtzeitig mit uns einigen, die Räumungsklage eingereicht wird, und gegebenenfalls die Gerichtskosten auf die Mieter fallen.
Sowas in der Art, kenne mich da leider nicht genug aus.
Wie ich nachgeforscht habe, müsste der komplette Rückstand bezahlt werden bevor die fristlose Kündigung ungültig wird, reicht es also wenn nur eine Miete bezahlt wird? Uns ist das halbwegs egal, wir möchten einfach sicher sein, dass die Mieter wirklich bis zum 01.07 raus sind, das ist sehr, sehr dringend.
Was meinen Sie wenn Sie sagen "Bezug auf die Eigenbedarfskündigung nehmen"?
Was raten Sie mir, wie ich nun vorgehen sollte?
Danke für die Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Sie gehen wie folgt vor:
1. erneute fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückstand
2. in dieser Kündigung nehmen Sie nochmal Bezug auf die Eigenbedarfskündigung: "Hilfsweise bleibt es bei der ordentlichen Kündigung wegen Eigenbedarf zum 30.06.2018, sodass bis dahin die Wohnung spätestens zu räumen ist."
3. Drohen Sie in dem Schreiben auch das gerichtliche Räumungsverfahren an und verweisen auf die Kosten für die Mieter.
4. Wenn Sie wollen, können Sie den Mietern anbieten, dass man über alles spricht und einen Aufhebungsvertrag z.B. zum 31.07.2018 macht.