Fachanwalt für Familienrecht gesucht

19. Mai 2018 15:27 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

mein Exmann hatte damals bei Trennung eine Generalvollmacht unterschrieben, dass ich alle Entscheidungen bezüglich der gemeinsamen Kinder bei gemeinsamen Sorgerecht allein treffen kann. Später wurde eine Scheidungsvereinbarung unterschrieben, in der festgehalten wurde, dass es beim gemeinsamen Sorgerecht verbleibt.

Nun meine Fragen:
- Ist diese Vollmacht nach wie vor gültig?
- Gilt diese Vollmacht auch dahingehend, dass ich den Umgang mit den Kindern festlegen kann?
- Die Kinder leben bei mir, ich bekomme keinen Unterhalt und arbeite Vollzeit. Er zahlt für die Kinder. Nun erhebt er Einwände, dass die Kinder während meiner Vollzeitarbeit nachmittags von der Oma betreut werden. Inwiefern könnte er damit durchkommen, dass er die Kinder bekommt oder ein Wechselmodell gegen meinen Willen festgelegt wird?
Aber letztendlich geht es ihm eher darum, dass er nix mehr zahlen braucht.

Vielen Dank für Ihre verständliche Antwort im Voraus.

MfG

Sehr geehrte Fragestellerin,



Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Wenn die Vollmacht nicht zeitlich befristet war (was ungewöhnlich wäre) und nicht widerrufen worden ist, gilt sie fort.

Den Umgang des Vaters mit den Kindern können Sie auch aufgrund einer Generalvollmacht nicht einseitig festlegen. Die Vollmacht bezieht sich auf Handlungen gegenüber Dritten.

Da Sie berufstätig sind, können Sie die Betreuung der Kinder während Ihrer Abwesenheit bestimmen, solange das Kindeswohl nicht beeinträchtigt ist.

Unabhängig davon kann der Vater versuchen eine Regelung herbeizuführen, dass die Kinder künftig bei ihm oder im Wechselmodell bei beiden Eltern leben. Maßgeblich ist hierfür das Kindeswohl und auch der Wunsch der Kinder. Das Wechselmodell wird aber im Regelfall nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.



Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-

Rückfrage vom Fragesteller 19. Mai 2018 | 17:11

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Wenn das Gericht den Umgang festlegt, wie sieht dieser normalerweise aus?

Vater beantragt z. B. Freitag bis Sonntag alle 14 Tage und jeweils die 1. Hälfte der Ferien

Da ich berufstätig bin, weiß ich nicht, ob ich jedes Mal dann die 2. Hälfte der Ferien Urlaub nehmen kann. Schließlich muss ich mich auch mit Kollegen abstimmen. Es kann daher sein, dass ich statt der 2. Hälfte der Ferien die 1. Woche nehmen muss. Bringt mir aber dann nichts, wenn die Kinder dann beim Exmann sind.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Mai 2018 | 17:17

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Die grundsätzliche Regelung, dass der umgangsberechtigte Elternteil jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag und die Hälfte der Schulferien mit den Kindern verbringt, ist absolut üblich.

Normalerweise stimmen die Eltern miteinander ab, wer welchen Anteil der Ferien erhält. Sie sollten gegebenenfalls bis zu einer gerichtlichen Verhandlung geklärt haben, wann Sie in diesem Jahr Urlaub nehmen können, damit dies vom Gericht berücksichtigt werden kann. Eine gerichtliche Festlegung auf Dauer, wer welchen Anteil der Ferien erhält, ist nicht unbedingt üblich.

Selbstverständlich ist auf berufliche Belange jedes Elternteil Rücksicht zu nehmen.


Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel

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