Unterlagen werden einfach einbehalten

27. September 2007 18:10 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Grema

Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,

vor einiger Zeit hatte ich noch eine kleine Firma. Hier wurde ich durch eine Unternehmensberaterin unterstützt. Die Unternehmensberaterin hat für mich alle Angelegenheiten für das Finanzamt erledigt und hat somit alle Unterlagen verwaltet. Nachdem ich der Unternehmensberaterin mitgeteilt habe das ich nicht mehr mit Ihr zusammen arbeiten werde hat Sie mir noch einen offenen Rechnungsbetrag präsentiert! Diesen Betrag habe ich bisher noch nicht gezahlt - da es hier noch Streitigkeiten gibt! Leider möchte die Unternehmensberaterin alle Unterlagen erst nach Erhalt der offenen Forderung rausgeben. Ich habe bisher keine Mahnung oder dergleichen von der Unternehmensberatung erhalten.

Der Vertrag der mit der Unternehmensberaterin geschlossen wurde ist zum 30.06.07 schriftlich gekündigt wurden - mit Fristsetzung von 2 Wochen bezüglich Rücksendung der Unterlagen.

Die eigentliche Frage: Kann die Unternehmensberaterin die Unterlagen, die ich für die nächste Umsatzsteuererklärung 2007 benötige, einfach einbehalten?

Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung
Mit Besten Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Grundsätzlich haben Sie nach der Beendigung der Vertragsbeziehung mit Ihrer bisherigen Unternehmensberaterin einen Herausgabeanspruch bzgl. der Unterlagen. Diesen haben Sie richtigerweise auch schon geltend gemacht.

Allerdings kann die Unternehmensberaterin Ihnen gegenüber ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, sofern Sie noch Schulden bei ihr haben und offene Rechnungen noch nicht beglichen wurden. Sie muss dann die Unterlagen grundsätzlich nicht herausgeben.

Allerdings kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts im Einzelfall Unverhältnismäßig sein. So hat z.B. das OLG Düsseldorf im Jahr 2004 entschieden, dass wenn einem Gewerbetreibenden ein nicht unerheblicher Schaden in Form einer Steuerschätzung droht, weil er die erforderlichen Steuererklärungen ohne die herausverlangten Belege und Geschäftsunterlagen nicht abgeben kann, die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Steuerberaters, der sein streitiges Honorar mit der Zurückbehaltung absichern will, treuwidrig ist. (OLG Düsseldorf, AZ: I-23 U 36/04 , 23 U 36/04 )

Es könnte demnach durchaus sein, dass in Ihrem Fall die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch die Unternehmensberaterin ebenfalls unverhältnismäßig ist. Sie müsste dann die Unterlagen herausgeben, was Sie notfalls auch gerichtlich durchsetzen könnten. Abschließend kann dies aber erst nach einer intensiven Überprüfung der Angelegenheit beurteilt werden, wie Sie im Rahmen dieser Plattform leider nicht möglich ist.

Ich empfehle Ihnen, die Angelegenheit anwaltlich überprüfen zu lassen. Sofern sich dabei herausstellt, dass die Unternehmensberaterin einen Anspruch auf die geltend gemachte Honorarforderung hat, empfiehlt es sich, diese zur Vermeidung weiterer Kosten unverzüglich zu begleichen. Andernfalls müsste der Herausgabeanspruch gegen die Unternehmensberaterin durchgesetzt werden, wofür ich Ihnen ebenfalls empfehle sich anwaltlich vertreten zu lassen. Gerne stehe auch Ihnen für eine weitergehende Tätigkeit zur Verfügung.

Ich mache Sie noch darauf aufmerksam, dass schon kleine Abweichungen des Sachverhalts zu einem gänzlich anderen rechtlichen Ergebnis führen können.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Grema
Rechtsanwalt
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C-G-W Rechtsanwälte
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