Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Die mir bekannten entsprechenden gesetzlichen bzw. satzungsrechtlichen Regelungen beziehen sich für die Ermittlung des Jahreseinkommens für die Elternbeiträge zu Kindertagesstätten auf § 2 I, II EStG
. Dieser lautet von Einkünften. Einkünfte sind nach § 2 II EStG
einkommenssteuerrechtlich der Gewinn (§§4ff. EStG
) - für Ihren Fall der Selbstständigkeit - oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8ff. EStG
). Positive Einkünfte liegen dann vor, wenn die Erträge/Einnahmen höher als die Erwerbsaufwendungen sind, negative Einkünfte liegen dann vor, wenn dies umgekehrt ist.
Dies zugrunde gelegt, ist Ihre Ansicht zutreffend, meines Erachtens aber auch kein Widerspruch zu der Auffassung des Jugendamtes. Wenn dies die gesamten Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit zugrunde legen will, ist dies der Gewinn, da Einkünfte begrifflich nicht gleichzusetzen ist mit Betriebseinnahmen.
Eine erste Recherche gab für Ihre angegebenen Wohnsitz Düsseldorf (unter: http://www.duesseldorf.de/jugendamt/kita/index.shtml), dass die aktuelle Satzung in § 5 eine Einkommensermittlung, wie oben beschrieben, d.h. ein Verweis auf § 2 I, II EStG
vorsieht. Die auf einer Folgeseite zu findende Erläuterung zu der Satzung lautet:
• Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergeben sich in der Regel aus Ihrem Steuerbescheid des Finanzamtes (und zwar in der Zeile ´Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit´) oder lassen sich aus Ihrer Lohnsteuerkarte errechnen, wobei hier die Werbungskosten bzw. die Werbungskostenpauschale von zur Zeit 920,00 EUR jährlich abzuziehen sind.
• Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit handelt es sich bei den positiven Einkünften um Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben.
Dies stellt o.g. Berechnung dar.
Beachten Sie aber, dass dies durch Satzung vor Ort ggf. anderweitig geregelt sein kann. Dies hängt in Korrelation mit der Höhe des letztendlich zu zahlenden Betrages. Eine derartige Ungleichbehandlung von Einkunftsquellen, wie in Ihrer Fragestellung angedeutet, deren Einkünfte mittels „Gewinn“ ermittelt werden, kann ich mir aber nicht vorstellen.
Sie sollten daher zunächst die geltend Satzung/Ermächtigungsgrundlage nach dem dortigen Wortlaut überprüfen. Sollte es sich um Düsseldorf handeln, können Sie auf § 2 II EStG
verweisen sowie die Erläuterungen unter dem o.g. Link. Ggf. bietet sich ein Anruf oder die Kontaktaufnahme mit dem /der Behördenleiter/in an.
Soweit dagegen Ihre Vermutung/Befürchtung berechtigt ist, und ein Bescheid ergehen sollte, der Ihre Betriebseinnahmen zugrunde legt, bleibt Ihnen nur, gegen den Bescheid rechtlich vorzugehen oder die Satzung zur Überprüfung zu stellen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.ra-freisler.de" target="_blank">www.ra-freisler.de</a>
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.kanzlei-medizinrecht.net" target="_blank">www.kanzlei-medizinrecht.net</a>
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht