Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Zunächst müssen Sie in der Teilungserklärung, in einer möglicherweise bestehenden Gemeinschaftsordnung und in den Beschlüssen der Versammlungen der WEG nachsehen, ob hier eine Regelung bezüglich des Gemeinschaftsweges getroffen worden ist. Möglicherweise bestehen auch Regelungen zu der sonstigen Kostenverteilung des Winterdienstes und Gartendienstes.
Gegebenenfalls wären entsprechende Beschlüsse auch auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
Die gesetzliche Regelung, die maßgebend ist, findet sich in § 16 Wohnungseigentümergesetz, welcher wie folgt lautet:
"§ 16
Nutzungen, Lasten und Kosten
(1) 1Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. 2Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47
der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen.
(3) Die Wohnungseigentümer können abweichend von Absatz 2 durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
(4) 1Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 oder zu baulichen Veränderungen oder Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 durch Beschluss die Kostenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln, wenn der abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. 2Der Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile.
(5) Die Befugnisse im Sinne der Absätze 3 und 4 können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(6) 1Ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat, ist nicht berechtigt, einen Anteil an Nutzungen, die auf einer solchen Maßnahme beruhen, zu beanspruchen; er ist nicht verpflichtet, Kosten, die durch eine solche Maßnahme verursacht sind, zu tragen. 2Satz 1 ist bei einer Kostenverteilung gemäß Absatz 4 nicht anzuwenden.
(7) Zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2 gehören insbesondere Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 18 und der Ersatz des Schadens im Falle des § 14 Nr. 4.
(8) Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 43 gehören nur dann zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2, wenn es sich um Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts aufgrund einer Vereinbarung über die Vergütung (§ 27 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 6) handelt."
Aus Absatz 1 und 2 ergibt sich hier, dass die Kosten, die am Gemeinschaftseigentum entstehen, von jedem Mitglied der WEG gemäß seinen im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteilen zu tragen ist.
Zu beachten ist aber, wie gesagt, auch Absatz 3, nach dem die WEG diesbezüglich abweichende Regelungen treffen kann.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Guten Tag Frau Draudt,
vielen Dank für Ihre rasche und ausführliche Antwort.
Leider musste ich mich eines besseren belehren lassen. Der Weg ist ein öffentlicher Weg und führt nach hinten zu den anderen Reihenhäusern der Baugemeinschaft.
Jedoch sind rechts vom Weg Garagen. Der Hauptweg vor den Garagen direkt an der Straße gilt ebenfalls als öffentlicher Weg und wird von allen bezahlt. Lediglich der Weg zwischen der Garage und unserem Grundstück wir nur uns belastet, obwohl er auch an den Garagen von allen entlang führt. Ist das korrekt?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage möchte ich mitteilen, dass es sich nun um einen ganz anderen Sachverhalt handelt, als den von Ihnen in der Ausgangsfrage mitgeteilten.
Es handelt sich daher nicht um eine Nachfrage, sondern um eine neue Frage, die von der ursprünglichen Antwort und dem dafür ausgelobten Preis nicht umfasst ist.
Ich denke, das verstehen Sie und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin