Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Da ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, hat der Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwerts zu ersetzen. Bzgl. des Restwerts muß Ihnen ein Angebot einer Firma vorliegen, die bereit ist, den Restwert, den der Sachverständige in seinem Gutachten angesetzt hat, zu zahlen. Unter Umständen kann Ihnen der Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs auch eine andere Firma benennen, die einen höheren Restwert bereit ist zu zahlen.
2.
Grundsätzlich kann der Geschädigte nur Ersatz des Schadens verlangen, der tatsächlich entstanden ist. Natürlich gibt es hiervon auch Ausnahmen:
- Dem Geschädigten steht eine sog. Nebenkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR zu.
- Im Fall eines Reparaturschadens lt. Gutachten kann der Geschädigte den Reparaturschaden gemäß den Feststellungen des Sachverständigen ersetzt verlangen. Allerdings erhält er nicht die Mehrwertsteuer, solange die Reparatur nicht nachgewiesen ist. Es bleibt dem Geschädigten sodann überlassen, ob er die Reparatur selbst ausführt oder beispielsweise nur eine Notreparatur durchführt.
Wenn aber Kosten für die Firmenbeschriftung nicht anfallen, können diese Kosten auch nicht ersetzt verlangt werden, weil kein Schaden entstanden ist. Eine Schadenersatzforderung setzt im Regelfall voraus, daß überhaupt ein Schaden vorliegt.
3.
Sollten sich bzgl. der Abwicklung des Unfallschadens Schwierigkeiten ergeben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)
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Diese Antwort ist vom 26.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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26.09.2008
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11:15
Antwort
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