Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Versicherung muss sowohl die Standgebühren als auch die Kosten für das Sachverständigengutachten übernehmen. Diese Kosten sind Teil Ihres Schadens. Die Anspruchsgrundlagen sind § 7 I StVG
und 823 BGB
.
Selbst wenn die Versicherung selber einen Gutachter anschließend beauftragt, muss sie die Ihnen entstandenen Kosten erstatten. Nur bei einem geringen Schaden ca. 500 Euro kann die Beauftragung eines Gutachters unverhältnismäßig sein. Erst durch ein Sachverständigengutachten sind Sie in der Lage, die Höhe Ihres Schadens zu beziffern.
Übrigens können Sie auch einen Anwalt beauftragen, weil auch diese Kosten Teil Ihres Schadens sind und von der gegnerischen Versicherung gezahlt werden müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Hallo Herr Hauser,
danke für Ihre ausführliche Antwort!
Für mich als "nicht-Jurist" stellt sich die Frage, ob ich mich auf § 7 I StVG und 823 BGB beziehen kann, da es sich um einen Unfall in Italien handelt.
Kommt hier nicht das italienische Recht zum tragen?
Oder sind BGB und StVG Länderübergreifend gültig?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können in Deutschlang klagen, obwohl das italienische Recht Anwendung findet. Ich habe Ihnen zur Vereinfachung die deutschen Normen genannt, die den italienischen Artikeln sehr nahe kommen.
Die italienischen Normen für die Schadenspositionen sind Art. 2056 cc, 1223cc, 1226 cc und 2059 cc.
Nach italienischem Recht sind normalerweise Gutachterkosten nur bei einem Totalschaden erstattungsfähig. In den meisten Fällen werden die Gutachterkosten aber anstandslos aus Kulanz gezahlt. Eine Zahlung MUSS erfolgen, wenn die Versicherung Ihnen -wie Sie geschildert haben- das Erstellen eines Gutachtens aufgibt.
Die Standgebühren müssen nach den gennanten Artikeln reguliert werden.
Bitte beachten Sie auch, dass das italienische Recht Nutzungsausfallentschädigung kennt und diese von Ihnen geltend gemacht wird.
Viel Erfolg.
Beste Grüße
Ralf Hauser, Ll.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht