Dienst- oder Werkvertrag

| 21. September 2007 11:11 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ein Kunde von uns möchte Krankenhäusern anbieten, den kompletten Nachtdienst einer Station zu übernehmen. Dafür stellt unser Kunde selbst Krankenschwestern / Krankenpfleger an.

Im Grunde ist er also Subunternehmer des Krankenhauses. Muss er nun einen Dienst- oder einen Werkvertrag schließen? Warum?

21. September 2007 | 11:41

Antwort

von


(22)
Postweg 29
46145 Oberhausen
Tel: 0208-4513325
Web: https://www.rechtsanwaeltin-terlinden.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen der hier angebotenen Erstberatung wie folgt:

Der Subunternehmer, der hier im Rahmen des Outsorcing den Nachtdienst einer Krankenhausstation übernimmt, schließt mit dem Krankenhaus einen Dienstvertrag, keinen Werkvertrag. Entscheidend für die Abgrenzung der beiden Verträge voneinander ist, ob ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (dann Werkvertrag) oder sich die Leistung in der Durchführung der geschuldeten Tätigkeit erschöpft (dann Dienstvertrag).
Im Vordergrund steht die Übernahme von Pflegeleistungen, hierbei ist ein bestimmter Erfolg im klassischen Werkvertragssinne nicht geschuldet. Auch Behandlungsverträge zwischen Arzt und Patient stellen z.B. gerade keine Werkverträge dar. Etwas anderes kann dann auch nicht für den Dienstleistungsbereich der Pflege gelten.
U.U. kommt die Vereinbarung eines gemischten Vertrags in Betracht, der von beiden Vertragstypen Elemente enthält. Um dies näher auszuführen bedürfte es jedoch der konkreteren Darlegung des Sachverhalts.

Im Verhältnis zwischen dem "Subunternehmer" und den von ihm beschäftigten Krankenschwestern gilt gleichfalls das Dienstvertragsrecht (bzw. Arbeitsrecht).

Ich hoffe, Ihnen im Rahmen der Erstberatung eine hilfreiche Orientierung verschafft zu haben. Ansonsten steht Ihnen die einmalige kostenlose Nachfragefunktion zur Verfügung. Bitte beachten Sie, daß sich die rechtliche Einschätzung bei veränderten Tatsachen durchaus ändern kann.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Terlinden
Rechtsanwältin


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