Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen der hier angebotenen Erstberatung wie folgt:
Der Subunternehmer, der hier im Rahmen des Outsorcing den Nachtdienst einer Krankenhausstation übernimmt, schließt mit dem Krankenhaus einen Dienstvertrag, keinen Werkvertrag. Entscheidend für die Abgrenzung der beiden Verträge voneinander ist, ob ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (dann Werkvertrag) oder sich die Leistung in der Durchführung der geschuldeten Tätigkeit erschöpft (dann Dienstvertrag).
Im Vordergrund steht die Übernahme von Pflegeleistungen, hierbei ist ein bestimmter Erfolg im klassischen Werkvertragssinne nicht geschuldet. Auch Behandlungsverträge zwischen Arzt und Patient stellen z.B. gerade keine Werkverträge dar. Etwas anderes kann dann auch nicht für den Dienstleistungsbereich der Pflege gelten.
U.U. kommt die Vereinbarung eines gemischten Vertrags in Betracht, der von beiden Vertragstypen Elemente enthält. Um dies näher auszuführen bedürfte es jedoch der konkreteren Darlegung des Sachverhalts.
Im Verhältnis zwischen dem "Subunternehmer" und den von ihm beschäftigten Krankenschwestern gilt gleichfalls das Dienstvertragsrecht (bzw. Arbeitsrecht).
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen der Erstberatung eine hilfreiche Orientierung verschafft zu haben. Ansonsten steht Ihnen die einmalige kostenlose Nachfragefunktion zur Verfügung. Bitte beachten Sie, daß sich die rechtliche Einschätzung bei veränderten Tatsachen durchaus ändern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Terlinden
Rechtsanwältin
21. September 2007
|
11:41
Antwort
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