wir betreiben ein kleines HiFi Studio und verkaufen Unterhaltungselektronik. Im Laufe einer Woche haben wir um die drei Termine mit Kunden in unserem Ladenlokal. Der größte Umsatz erfolgt über Internethandel. Die zu versendenden Pakete verladen wir in unseren PKW und bringen die in einen Paketshop, eine Abholung erfolgt nicht. Anlieferungen erfolgen meist nicht ans HiFi Studio, sondern an unsere Wohnadresse. Unserer angemietetes Ladenlokal war vor uns schon gewerblich vermietet.
Jetzt haben wir für unser Studio ein komplettes Haus zur Miete angeboten bekommen, in dem eine alte Dame gewohnt hat, die ins Altersheim umziehen musste. Das Haus ist freistehend und hat eine Zufahrt, die wir uns mit dem Vermieter teilen. Andere Nachbarn nutzen diese Zufahrt nicht.
Können wir das zuvor als Wohnhaus genutzte Haus problemlos für unser HiFi Studio mieten, oder müssen wir vorher klären, ob das Haus überhaupt als Gewerbeobjekt vermietet werden darf?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Frage ob Sie in dem besagten Wohnhaus Ihren Gewerbebetrieb betreiben können hängt von zwei Punkten ab.
1.) Genehmigung Vermieter zu gewerblichen Zwecken
Der Vermieter muss Ihnen die gewerbliche Nutzung des Objekts genehmigen. Dies sollte klar in einem potentiell zu schließenden Mietvertrag vereinbart werden.
2.) Behördliche Genehmigung
Von viel größerer Relevanz dürfte in Ihrem Fall die Frage nach der "Umnutzung" des Objekts von einer bisherigen Wohnimmobiie in eine gewerblich genutzte Immobilie sein.
Handelt es sich um eine Wohnung in einem nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) als sogenanntes Allgemeines Wohngebiet (WA) einzustufendes bzw. um ein als Allgemeines Wohngebiet in einem Bebauungsplan festgesetztes Baugebiet der Gemeinde (vgl. Bebauungspläne), so kann die Nutzung der Wohnung für gewerbliche Zwecke unzulässig sein. Ist dies nicht der Fall, wird sie aber im Regelfall zumindest genehmigungsbedürftig sein. Dabei richtet sich der Umfang der Genehmigung in erster Linie nach der geplanten Nutzung.
Vor Anmietung des Objekts sollten Sie dies bei der zuständigen Behörde (Bauamt, Bauordnungsamt etc.) erfragen. Ansonsten kann Ihnen eine Nutzungsuntersagung drohen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.