Sehr geehrter Fragesteller,
Sofern die Versicherung ihnen den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ersetzt hat, war dieses Vorgehen korrekt.
Die Versicherung wird nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot Ihnen nur den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzen, der entweder darin besteht, dass Sie das Fahrzeug vollständig reparieren lassen können oder sich dafür entscheiden, das Fahrzeug nicht reparieren zu lassen und dann den Wiederbeschaffungswert verlangen können.
Würde Ihnen die Versicherung nun den Wiederbeschaffungswert ersetzen und den Restwert nicht abziehen, wie Sie meinen, dann wären Ihnen ja effektiv 7000 Euro zugeflossen, da Sie den Rest verkaufen könnten. Für die Schadensminderungspflicht müssen Sie sich den Restwert jedoch anrechnen lassen, denn mit den 5000 Euro, die Sie erhalten hätten, ist Ihr Schaden effektiv ausgeglichen worden.
Nach dem Wirschaftlichkeitsgebot wäre es unlogisch, wenn Sie den gesamten Wiederbeschaffungswert erhalten würden, sich jedoch den Restwert nicht anrechnen lassen müssten, da Sie in diesem Fall durch den Unfall um 2000 Euro besser gestellt wären als vor dem Unfall und dies sieht eine Schadensregulierung unter keinem Gesichtspunkt vor. Sie sollen nur das erhalten, was Ihnen tatsächlich an Schaden entstanden ist, auch wenn Sie diesbezüglich eine Wahl haben, ob Sie das Fahrzeug reparieren lassen wollen oder nicht.
Die Erfolgschancen einer Klage wäre hier bei 0 %
Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, ansonsten bitte ich Sie, die Nachfragefunktion zu benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Hoyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Hoyer
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sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Ihre Ausführungen stehen meiner Meinung nach im Gegensatz zu dem von mir genannten Urteil. In dem von mir genannten Urteil waren die Reparaturkosten niedriger als der Wiederbeschaffungswert aber jedoch höher als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. In diesem Fall hat es das Gericht unter dem Gesichtspunkt des Integrationsinteresses für zulässig gehalten, dass trotz nur teilweiser Reparatur, unter der Voraussetzung, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter behalten will, die Reparaturkosten bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes auszugleichen sind.
Wären also in meinem Fall die Reparaturkosten auf 4999 € geschätzt worden, hätte ich, unter der Voraussetzung, dass sich das Auto behalte, nach obiger Rechtsprechung diesen Betrag geltendmachen können, ohne das Auto vollständig zu reparieren.
Nun sind meine Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert angesetzt. Ich weiß von Freunden, dass Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nur dann ersetzt werden können, wenn sie die 130% Grenze nicht übersteigen und das Fahrzeug vollständig repariert wird.
Ich würde aber gerne auf den "Schadenersatzteil über 100%" verzichten, um, bei nur teilweiser Reparatur und unter Voraussetzung der sich das Fahrzeug behalte, Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert, also 5.000 €, geltend machen zu können, ganz so wie es in dem genannten Urteil zugestanden wurde.
Oder anders: sollen mir für meinen Schadensersatzanspruch daraus ein Nachteil entstehen, dass der Gutachter die Reparaturkosten knapp höher als den Wiederbeschaffungswert eingeschätzt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Entschuldigen Sie bitte die verspätete Antwort auf ihre Nachfrage, allerdings wollte ich mich aufgrund ihrer berechtigten Kritik intensiver mit der von Ihnen zitierten BGH Entscheidung auseinander setzen, was etwas Zeit in Anspruch nahm.
Hiernach komme ich zu dem Ergebnis, dass aus der Entscheidung nicht hervorgeht, dass die Reparaturkostenhöhe ihrem Vorhaben entgegensteht. Der BGH betont, dass auch wenn die geschätzten Kosten der Instandsetzung den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen, dies mit den Grundsätzen des Schadensrechts im Einklang steht. Der BGH hat auch bereits in einer früheren Entscheidung festgestellt, dass in den Fällen, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, bei deren für die Ermittlung der Wirtschaftlichkeitsgrenze einer Reparatur erforderlichen Vergleichsbetrachtung zwischen Reparaturkosten und Ersatzbeschaffungskosten auf Seiten der Letzteren eine Kürzung des Wiederbeschaffungswert um den Restwert im allgemeinen unterbleibt. Auch in dieser Entscheidung ist nicht auf die Reparatur höhe eingegangen worden.
Auch betont der BGH, dass der Restwert lediglich als hypothetischer Rechnungsposten besteht, den der Geschädigte nicht realisiert und sich somit nicht in der Schadensbilanz niederschlagen darf. Dieser hypothetische Rechnungsposten besteht auch in Ihrem Fall, in dem die Reparaturkosten höher ausfallen, als der Wiederbeschaffungswert, weswegen ich nach dem Sinn dieser Entscheidung die besseren Argumente für Ihre Auffassung sehe.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch aufgrund des niedrigen Einsatzes ein weiteres Eingehen in diese Problematik aus Zeitgründen nicht möglich ist, da der Einsatz von 20 € für eine einfache Frage gedacht ist. Sofern diesbezüglich jedoch ein Versuch unternommen werden soll, die Versicherung zur Zahlung der 5.000 € zu bewegen, bin ich gerne bereit, mich weiter mit dieser Problematik zu beschäftigen und ihnen hierbei behilflich zu sein.
Mit freundlichen Grüßen