Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern die Bank das Darlehn fällig gestellt hat, ist die regelmäßige Verjährung gem. § 497 Abs. 3 BGB
für 10 Jahre gehemmt, d.h. eine Verjährung tritt in diesem Fall 13 Jahre zum Jahresende ab Fälligstellung ein. Sofern keine Fälligstellung erfolgt ist, muss von 3 jährigen Verjährung zum Jahresende ausgegangen werden.
Eine Fälligstellung bei einem Konto-Korrent-Kredit erfolgt in der Regel durch Kündigung der Kontoführung. Sie sollten gegenüber dem Anwalt die Fälligkeitsstellung bestreiten und sich auf die Verjährung berufen, welche somit drei Jahre wäre. Kann eine Kündigung o.ä. nachgewiesen werden ist die Verjährung 10 Jahre gehemmt und die Forderung besteht. Gegebenenfalls lässt sich der Anwalt auf einen Vergleich ein, wenn man einen Teil sofort bezahlt und die Restschuld dabei erlassen wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
Antwort
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