Mahnung Kontokorrentkredit vom Verstorbenem nach +4 Jahren

20. Februar 2018 18:17 |
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Inkasso, Mahnungen


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in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Fragen zur Verjährung bei Krediten, Kontokorrentkredit

2013 ist ein Familienmitglied verstorben und hat neben Sachwert auch zum Teil Schulden als Erbmasse vererbt.
Es gab einen Alleinerben, der ihm bekannte Schulden mitgeerbt hat und diese auch im selben Jahr beglichen hat.

2018 meldet sich jedoch ein Anwalt, mit einer noch offenen Kontokorrent-Forderung des Verstorbenen und verlangt diese inkl. Zinsen, da die Bank diese Forderung an den Anwalt abgetreten habe.

Die Bank ist davor nie auf den Erben, wegen dieser Forderung zugegangen und hatte nie eine Forderung laut gemacht.
Jedoch war der Bank der Name und die Adresse des Erbens bekannt und hatte 2013 bereits ein Darlehn des Verstorbenen beim Erben eingefordert. Dieses Darlehn hat der Erbe auch gezahlt.

Die Frage: Ist die Forderung des Anwaltes verjährt, da der Tot des ehemaligen Kontoinhabers über 4 Jahre zurück liegt und die Bank dieser Forderung nie nachgegangen ist oder ist der Erbe dennoch verpflichtet die Forderung zu zahlen?

20. Februar 2018 | 18:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sofern die Bank das Darlehn fällig gestellt hat, ist die regelmäßige Verjährung gem. § 497 Abs. 3 BGB für 10 Jahre gehemmt, d.h. eine Verjährung tritt in diesem Fall 13 Jahre zum Jahresende ab Fälligstellung ein. Sofern keine Fälligstellung erfolgt ist, muss von 3 jährigen Verjährung zum Jahresende ausgegangen werden.

Eine Fälligstellung bei einem Konto-Korrent-Kredit erfolgt in der Regel durch Kündigung der Kontoführung. Sie sollten gegenüber dem Anwalt die Fälligkeitsstellung bestreiten und sich auf die Verjährung berufen, welche somit drei Jahre wäre. Kann eine Kündigung o.ä. nachgewiesen werden ist die Verjährung 10 Jahre gehemmt und die Forderung besteht. Gegebenenfalls lässt sich der Anwalt auf einen Vergleich ein, wenn man einen Teil sofort bezahlt und die Restschuld dabei erlassen wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.





Mit vorzüglicher Hochachtung


Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)





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