Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider habe ich gar keine guten Nachrichten für sie.
1. Zunächst zur Forderung und deren Kosten: Sie schrieben hier, sie haben den Mahnbescheid widersprochen.
Ich habe hier große Bedenken, dass eine Rechtsverteidigung sinnvoll ist. Laut ihrer Schilderung haben sie zunächst nicht alle Raten pünktlich überwiesen und dann bei der zweiten Ratenzahlung ebenfalls wieder Raten eventuell nicht ganz pünktlich geleistet.
Dies hängt nur bedingt davon ab, zu wann eine Rate eingehen sollte. Selbst bei Vereinbarung zum 10. eines Monats wäre die zweite Rate nach ihren Schilderungen vermutlich zu spät eingetroffen. Da eine Zeit nach dem Kalender fest bestimmt war, ist eine Mahnung entbehrlich gewesen ( vgl. § 286 BGB
) und das Inkasso-Unternehmen dürfte ab dem 11.November beauftragt werden, da sie sich ab diesem Zeitpunkt in Verzug befanden. Da sie sich aber ab diesem Zeitpunkt in Verzug befanden und das Inkasso-Unternehmen auch tätig geworden ist, sind hier die Kosten leider von ihnen zu erstatten.
Mit dem Widerspruch gegen das Mahnverfahren, könnten sie weitere Gerichtskosten zu ihren Lasten provoziert haben, wenn der Mahnbescheid nur berechtigte Positionen ( hier wohl "nur" die Inkasso-Gebühren) enthielt.
Somit sehe ich leider nicht, dass sie sich erfolgversprechend verteidigen werden können, ich sehe es leider durchaus so, dass hier ein Urteil ihre Zahlungspflicht bestätigen und weitere Kosten (Gerichtsgebühren, Verfahrensgebühren und Terminsgebühren des gegnerischen Anwalts/ inkasso-Büros) auf sie zu kommen. Ich halte hier ein Anerkenntnis ( so der Mahnbescheid nur die Inkasso-Gebühren enthält) für den sinnvollsten Weg, da so die Gerichtsgebühr verringert wird und eine Terminsgebühr vermieden werden kann.
Es tut mir wirklich leid, dass ich hier keine besseren Nachrichten für sie habe.
Fazit: Auch wenn ich ihre persönliche Situation und Haltung gut nachvollziehen kann, wird eine Abwehr des Anspruches nach bisheriger Einschätzung nicht möglich sein.
B. Nun zum Eintrag von Infoscore:
Infoscore könnte ihre Daten an eine Auskunftei (Schufa) weitergeleitet haben, dass könnte die Haltung der Banken erklären. Allerdings kann diese sich auch aus einer eigenen Risikobewertung der Bank anhand ihrer angegebenen Daten ergeben. Hier haben sie die Selbstauskunft beantragt, was in ihrer Situation absolut richtig war.
Zusätzlich können sie ( auch schon vor Erhalt der Selbstauskunft, empfehlenswert ist aber danach) der Schufa mitteilen, dass sie der Forderung von Infoscore nach § 28 a Abs. 1 BDSG
widersprechen, da sie die Kostenanforderung für unberechtigt halten und kein vollstreckbarer Titel gegen sie vorliegt. Legen sie eine Kopie des Widerspruchs zum Mahnbescheid bei oder- falls nicht vorhanden- beschreiben sie dies noch einmal. Prüfen sie zudem, ob zwischen der ersten Mahnung ( wohl der 16.11.2017) und dem Eintrag mindestens 4 Wochen verstrichen sind.
Die Schufa darf nur Daten "sammeln" sie rechtskräftig festgestellt sind oder anerkannt wurden. Strittige Forderungen darf sie in ihre Bewertung nicht aufnehmen bzw. nicht herausgeben ( § 35 Abs. 4 BSDG) .
Sie können auch, aber erst nach Erhalt der selbstauskunft, Infoscore direkt schriftlich zur Löschung ihrer Einmeldung nach § 28 a Abs. 3 BDSG
i.V.m. § 35 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BDSG
auffordern, da weder ein unbestrittener noch ein rechtskräftig festgestellter Anspruch vorliegt.
Somit können sie eine Weitergabe ihrer Daten von Infoscore vorerst vermeiden.
c) Allerdings weise ich sie gleich darauf hin, dass dies keine Dauerlösung darstellen wird. Durch den Widerspruch zum Mahnbescheid wurde ein Vollstreckungsbescheid verhindert, hierzu kommt es jetzt jedoch zur Klage. Eine Klage wird mit einem Urteil- und damit mit einem volstreckbaren Titel- abgeschlossen, die nach der Gesamtwürdigung vermutlich zu ihren Lasten ausgehen wird. Damit könnte Infoscore nach ERhalt eines rechtskräftigen vollstreckbaren Urteils die Einmeldung zur Schufa erneut vornehmen, die dort dann nur nach den allgemeinen Regeln zu behandeln ist. Nachdem die Forderung getilgt ist erfolgt hiernach die Löschung´des Negativmerkmales regulär nach 3 Jahren, wobei alle Fristen erst zum Ende eines Kalenderjahres laufen ( § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG
).
Nur wenn der Gläubiger einwilligt kann eine vorzeitige Löschung über einen Erledigungsvermerk, den der Gläubiger einzumelden hat, erreicht werden.
Fazit: Sie können der Einmeldung zunächst widersprechen, allerdings wird dies meines Erachtens nur eine Maßnahme auf Zeit, da mit Titulierung des Anspruches eine Einmeldung rechtmäßig erfolgen kann, die ohne Mitwirkung des Gläubigers erst nach 3 Jahren nach Abtragen der Forderung zu löschen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)
Antwort
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