Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass die Krankenkasse Sie zu dem Antrag auffordert.
Zu prüfen ist aber, ob die Krankenkasse ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
Ein Ermessensfehler könnte dann vorliegen, wenn schon das Gutachten nach Aktenlage nicht nachvollziehbar ist. Es ist zu prüfen, ob in Ihrem Fall überhaupt die Voraussetzungen vorliegen. Es wird insoweit auf Ihre Leistungseinschränkung ankommen. In diesem Zusammenhang sollte Sie auf Übersendung des Gutachtens bestehen; bzw. vollständig Akteneinsicht nehmen.
Ihr Problem wird vermutlich auch die Wartezeit für eine Erwerbsminderungsrente sein. Das ist rentenrechtlich zu prüfen. Möglicherweise haben Sie die Voraussetzungen noch nicht erfüllt. Würden nur noch wenige Monate fehlen, wird man dann die Aufforderung als fehlerhaft betrachten können.
Sie können gegen die Aufforderung auch Widerspruch einlegen.
Die Folge des Widerspruchs ist die aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Aufforderung zunächst keine Rechtswirkung entfaltet.
Dieses kann nur dadurch umgangen werden, wenn die Krankenkasse die sofortige Vollziehung angeordnet hat oder gesondert beim Sozialgericht beantragt.
Sie haben natürlich auch die Möglichkeit für den Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung beim Sozialgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beantragen.
Nach der Entscheidung steht dann noch der Klageweg offen, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird.
Wenn kein Widerspruch eingelegt wird, müssen Sie der Aufforderung innerhalb der 10 Wochen nachkommen und den Antrag stellen.
Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe bei Ihnen. Dieses war erst der 29.01.2018. Das Problem wird sein, dass Sie dieses im Streitfall beweisen müssen, da als Bekanntgabe der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post angenommen wird.
Wird von Ihnen der Antrag gestellt, ist die Rücknahme tatsächlich nur noch eingeschränkt möglich.
Die Rücknahme wäre nur dann mit Zustimmung der Krankenkasse möglich. Diese muss Sie aber erteilen, wenn Ihre Interessen über denen der Krankenkasse zu stellen ist. Das könnte in Ihrem Fall gegeben sein, wenn Sie noch keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hätten oder aber auch die Voraussetzungen schon gar nicht gegeben sind.
Letzteres könnte der Fall sein, wenn Sie, wie Sie ausführen der Auffassung sind, dass Sie rückenschonend arbeiten können. Insofern können Sie sich, wenn dieses möglich sein sollte gesundschreiben lassen und auch den Urlaub, der Ihnen zusteht, in Anspruch nehmen. Sie können zudem auch arbeiten, wenn diese tatsächlich möglich sein sollte.
Ausgehend von der 10-Wochenfrist endet der Krankengeldbezug mit dem Ablauf der Frist und nicht erst zum Monatsende. Das Ende der Frist bietet hier natürlich Anlass zur Auseinandersetzung, da Ihnen das Schreiben erst später zugegangen ist; aber Sie müssten den verspäteten Zugang nachweisen.
Wenn es möglich sein sollte, wäre es natürlich sinnvoll aus dem Krankengeldbezug auszusteigen, was aber letztlich von Ihrem Gesundheitszustand abhängig ist.
Ein Krankenkassenwechsel ändert an der Situation hingegen nichts.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort!
Darf ich vielleicht noch kurz nachfragen, ob mein Mitbewohner als Zeuge ausreichen würde, um den Zugang des Schreibens am 29.01.2018 zu beweisen und darf ich Sie damit beauftragen, meine Interessen gegenüber meiner KK durchzusetzen, sobald ich einen Beratungshilfeschein bekomme?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Danke für die Bewertung.
Der Mitbewohner reicht als Zeuge aus.
Aber bitte schreiben Sie schon jetzt alle Daten und Umstände auf und lassen das vom Mitbewohner schriftlich bestätigen. Denn es kann Jahre dauern, bis die Aussage wichtig wird und dann ist es vielleicht schon in Vergessenheit geraten.
Schicken Sie mir alle Unterlagen zu, dann kann ich tätig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle