Sicherung einer Maklerprovision in einem ZV-Verfahren

15. Februar 2018 17:10 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Zusammenfassung

Maklerprovision im Zwangsversteigerungsverfahren

Unser Kunde hat uns am 30.01.2018 einen "Qualifizierten Alleinauftrag für den Immobilienverkauf" erteilt.

Der Vertrag beinhaltet eine Auflage:

"Der Alleinauftrag beginntd mit der zu vereinbarenden Aussetzung des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens und endet dann nach sechs Monaten".

Am 09.02.2018 konnte ich dem Hauseigentümer mitteilen, dass einer unserer Investoren das Kapital zur Aussetzung der Zwangsversteigerung zur Verfügung stellt.

Am 10.02.2018 erhalte ich folgende Antwort:
"das Angebot ist nicht uninteresssant und könnte sich für uns rechnen. Allerdings haben wir gerade einen Maklervertrag zum Verkauf unseres Hauses abgeschlossen, so dass nur das angebotene Finanzierungsgeschäft in Frage kommt."
_________________________________________________________________________________________________

Ich habe einen unterzeichneten Allein-Verkaufsauftrag, der auch die Klausel enthält, dasss der Auftraggeber verpflichtet ist eine Gebühr in Höhe von 3 % zzgl. MwSt. an mich zu zahlen hat, wenn er das Objekt während der Vertragslaufzeit privat oder über einen anderen Makler verkauft,

Nun ist bereits für Anfang März 2018 ein Zwangsversteigerungstermin anberaumt. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die Immobilie in dieser Zeit verkauft wird.

Meine Frage bzw. Fragen :

1.
Kann ich möglicherweise mit meinem Anspruch dem laufenden ZV-Verfahren beitreten ?

2.
Habe ich eine Chance das vereinbarte Honorar zu berechnen, wenn die Immobilie Anfang März 2018 versteigert wird ?



Tatsache ist, dass ich die ZV hätte aussetzen lassen können. Ich werde natürlich keinen Investor vermitteln, wenn jetzt ein anderer Makler mit dem Haus in die Werbung geht.

Wie soll ich mich verhalten ?

Vielen Dank für eine Antwort.

15. Februar 2018 | 19:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Ein Beitritt zu dem Zwangsversteigerungsverfahren ist nur möglich, wenn Sie über eine dingliche im Grundbuch eingetragene Forderung verfügen. Dann besteht die Möglichkeit rangwahrend bis vier Wochen vor dem Zwangsversteigerungstermin dem Verfahren beizutreten, § 27 ZVG .

2. Verfügen Sie über eine vollstreckbare Forderung, die nicht im Grundbuch eingetragen ist, besteht die Möglichkeit einen Übererlös aus dem Verteilungstermin zu vollstrecken.

Insoweit setzt ein Beitritt eine dingliche Forderung voraus, die im Grundbuch des zu versteigernden Grundbesitzes eingetragen ist.

3. Soweit kein Grundpfandrecht besteht oder keine vollstreckbare Fordrung erwirkt wurde, können Sie keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten bzw. beantragen.

4. Der Maklervertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingungen geschlossen, dass das Zwangsversteigerungverfahren ausgesetzt bzw. einstweilen eingestellt wird. Diese Bedingungen ist nach Ihren Angaben bislang nicht eingetreten. Soweit von Ihnen die Voraussetzung für eine Aussetzung des Verfahrens nachweislich geschaffen wurden, können Sie aus meiner Sicht keine Provision, sondern nur die nachweisbaren Aufwendungen von Ihrem Auftraggeber einfordern.

5. Die Beauftragung eines anderen Maklerunternehmens durch den Eigentümer, steht dem erteilten Alleinauftrag durch Ihren Auftraggeber nicht entgegen, da die jeweiligen Verträge zwischen verschiedenen Rechtspersonen geschlossen wurden.

Insoweit hat sich das Risiko der aufschiebenden Bedingung hier realisiert, da eine Aussetzung bislang nicht erreicht wurde.

Zur weiteren Vorgehensweise wäre mit Ihrem Auftraggeber schriftlich abzustimmen, dass ein Provisionsanspruch entsteht, wenn die von Ihnen vermittelten Interessenten einen Kaufvertrag abschließen oder im Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erhalten. Hierzu müßten Sie dem Auftraggeber regelmäßig eine Aufstellung der von Ihnen gefundenen Interessenten übersenden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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