Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können privat soviel Zeugnisentwürfe schreiben, wie Sie wollen. Darin ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erkennen. Auch arbeitsrechtlich ist das nicht zu beanstanden, denn solche Entwürfe dienen dann später häufig sogar als Grundlage für die tatsächlichen Zeugnisse.
Arbeitsrechtlich könnte allenfalls fraglich sein, ob Sie so etwas in der Arbeitszeit auf dem Firmenrechnen machen dürfen, da es ggfs. eine unzulässige Privatnutzung während der Arbeitszeit darstellen könnte. Aber auch das würde dann nicht zur Kündigung, sondern allenfalls zur Abmahnung reichen.
Gleichwohl sollten Sie den Vorgesetzten natürlich entsprechend den Vorgaben kontaktieren und ihm mitteilen, dass Sie kein Fehlverhalten erkennen können. Dabei sollten Sie es belassen und abwarten.
Sofern es ein Firmencomputer gesehen ist, wird man Kontrollrechte zubilligen können, so dass Sie von "Gegenmaßnahmen" (die außer einer Verstärkung gegenseitiger Emotionen sowieso wenig bringen würden) absehen sollten.
Sofern tatsächlich eine -zwingend notwendig ist die Schriftform - Kündigung Ihnen zugeht, müssten Sie binnen drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (sofern mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt werden und Sie länger als sechs Monate dort arbeiten), da eine Kündigung sonst wirksam wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg.
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Eine kurze Rückfrage habe ich aber noch:
Warum wäre eine Kündigung wirksam, wenn ich nicht länger als 6 Monate dort beschäftigt bin (tatsächlich werden es in diesen Tagen 6 Monate, da ich seit 31.07.17 dort angestellt bin, meine Probezeit waren aber laut Arbeitsvertrag nur 3 Monate oder hat das damit nichts zu tun?)
Sehr geehrter Ratsuchender,
das KSchG hat für seine Anwendung die beiden von mir genannten Voraussetzungen (Mindestanzahl der Mitarbeiter + mehr als sechs Monate Beschäftigungsdauer) - mit einer vertraglichen Probezeit hat das nichts zu tun.
Außerhalb des KSchG ist eine Kündigung nur dann unwirksam, wenn sie sittenwidrig wäre und/oder gegen Treu und Glauben verstößt; der besondere Schutz des KSchG greift dann nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg