Mietvertrag Kündigung wegen Ruhestörung

21. Januar 2018 05:12 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Hallo erstmal.
Ich wohne seit etwas über einem Jahr zur Miete bei einer Immobiliengesellschaft in einer Wohnung. Mein Nachbar über mir beschwert sich aber öfters beim Vermieter aufgrund von Ruhestörungen meinerseits. Auf Ansprache lässt er nicht mit sich reden. Ich habe mehrere Abmahnungen bekommen und der Vermieter lässt auch nicht mit sich reden. Einzige Aussage ist, alle anderen Mieter hätten wohl auch unterschrieben.
Ich habe jedoch unter anderem eine maßgeschnittene Küche die alleine 4.500€ gekostet hat für diese Wohnung gekauft unter anderem habe ich sehr viel Renovierungsarbeiten gemacht (mustertapeten, alles neue Möbel) die wohl in eine andere Wohnung auch nicht reinpassen würden. Mir ist aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht zumutbar, dass ich ausziehen kann und meine Möbel neu kaufen kann.
Kann ich falls es zu einer Kündigung kommt entschädigung verlangen?
Ich lebe zusammen mit meiner Frau und einem Kind leider nach der Arbeitslosigkeit zurzeit vom Jobcenter. Welche rechte stehen mir zu?

21. Januar 2018 | 09:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


kommt es zur berechtigten Kündigung, falls Sie mehrere Abmahnungen missachtet haben, können Sie keine Entschädigung verlangen. Mit solchen Abmahnungen ist Ihnen dann ausreichend Gelegenheit gegeben worden, durch eine Verhaltensänderung die Kündigung zu vermeiden.


Möglicherweise können Sie noch für eine gewisse Zeit Räumungsschutz bekommen, die Kündigung also etwas herauszögern, nicht dann aber gänzlich vermeiden.


Sofern aufgrund der Vermögens- und Einkommensverhältnisse die Möglichkeit der Beratungshilfe besteht, verweise ich auf

https://rabohledotcom.wordpress.com/2015/10/12/beratungshilfe/

Sie sollten dann beim Amtsgericht diese Beratungshilfe beantragen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 21. Januar 2018 | 13:10

Was soll ich denn mit der beratungshilfe genau machen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Januar 2018 | 13:38

Sehr geehrter Ratsuchender,


mit dem Berechtigungsschein können Sie dann jeden Anwalt aufsuchen, um die Einzelheiten zum Räumungsschutz zu besprechen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

ANTWORT VON

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