Sehr geehrter Fragesteller,
Zunächst einmal ist entscheidend, ob die Kaminanlage als Hauptheizung dient. Dies kann allerdings verneint werden, so dass keine direkte Notwendigkeit zum Betreiben der Anlage besteht. Es kommt nun mehr weiter darauf an, ob die gesundheitlichen Grenzwerte eingehalten sind. Hier ist das Ergebnis abzuwarten, wobei ich davon ausgehe, dass die Werte überschritten sein dürften.
Aus diesem Grund wird dann auch Paragraph 922 BGB greifen, der besagt, dass eine Nutzung nur dann zulässig ist, sofern der Nachbar nicht dadurch gestört ist. Falls dies der Fall sein sollte, könnten Sie hier notfalls eine Unterlassungsklage einreichen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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§ 922 gilt nur für Anlagen gem. § 921. In § 921 sind Anlagen aufgeführt, die zwei Grundstücke voneinander scheiden. Der Kamin scheidet aber unser Grundstück nicht von dem des Nachbarn. Jedenfalls müsste der Kamin gemäß § 921 zum Vorteil beider Grundstücke dienen. Er dient aber nicht nur nicht zum Vorteil beider Grundstücke, er dient darüber hinaus sogar zum Nachteil eines der beiden. Daher kann der Kamin keine Anlage gem. § 921 sein, wodurch auch § 922 nicht greift.
Der gegnerische Anwalt hatte seinerzeit nur zuerst mit § 921 argumentiert, weil sein Mandant ihm erzählt hatte, die Anlage würde seit jeher von beiden Seiten genutzt, was eine glatte Lüge war. Nachdem ich das dem Anwalt vermittelt hatte, sprach der nur noch davon, dass ich den Kamin nicht abreißen dürfe, weil sein Mandant "Eigentümer des auf seinem Grundstück stehenden Teils des Kamins" sei. Demnach sind wir die Eigentümer des anderen Teils, namentlich des Teils, der auf unserem Grundstück steht. Der Kamin, den er benutzt, steht zur Hälfte auf unserem Grund. Daher benutzt der Nachbar unser Eigentum. Ohne unsere Genehmigung. Können wir ihm nicht verbieten, unser Eigentum zu benutzen?
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich sind Kamine erst einmal als Vorteil anzusehen, sofern sie für beide nutzbar sind. Der Betrieb ist zwar nachteilig, aber grundsätzlich erst einmal von Vorteil. auch wäre der Kamin als scheidendes Bauteil anzusehen sein, da es auf beiden Grundstücken verbaut ist und eine einheitliche Sache darstellt.
Wie aber schon erwähnt, können Sie die Unterlassung unverzüglich verlangen, wenn die Grenzwerte überschritten sind und die Nutzung Ihnen zum Nachteil führt und darüber hinaus auch keine Notwendigkeit der Nutzung für den Nachbarn besteht.
Sie können daher, wenn sie zuvor bereits schriftlich zur Unterlassung aufgefordert haben, diesen Anspruch auch gerichtlich durchsetzen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt