Änderung an Vorsorgevollmacht notwendig?

| 16. Januar 2018 09:56 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Hallo,

meine Frau und ich haben letztes Jahr gegenseitige Vorsorgevollmachten (i.V.m. Betreuungsvollmacht und Patientenverfügung) notariell beurkundet erstellt. Damals haben wir ein realistisches Vermögen als "Wert dieser Vollmacht im Kosteninteesse angegeben mit xxxx €". Außerdem stehen die damaligen Anschriften in der Urkunde.

Im Zentralregister sind beide eingetragen.

Nun haben wir eine Immobilie gekauft und ziehen dahin um.

Muss die Urkunde im Wert oder in der Anschrift geändert werden? Wir wollen im Fall der Fälle Stress mit dem Grundbuchamt vermeiden. Und natürlich auch mit anderen "Empfängern" der Urkunde, wenn die Anschrift nicht mehr stimmt. Eine Änderung im Zentralregister werden wir vornehmen und natürlich die Ummeldebescheinigung aufbewahren.

Vielen Dank für eine Antwort.

16. Januar 2018 | 11:26

Antwort

von


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Sehr geehrter Herr Wille,

eine Änderung ist nicht notwendig, da die Vollmacht unabhängig der Werte in Kraft tritt. Das ist nur aus statistischen und kostenrechtlichen Gründen erforderlich gewesen.Auch muss die Anschrift nicht geändert werden, da sich Ihre aktuelle Anschrift nachvollziehen lässt über das Melderegister.

Es sind daher keine Änderungen notwendig.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 16. Januar 2018 | 11:28

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