Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Antwort ist klar zu beantworten und steckt eigentlich schon in der professionellen
Überschrift Ihrer Anfrage selber.
Nach § 11 EStG
gilt bei Einnahmen das Zuflussprinzip. Danach sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugeflossen sind. Hierbei wird auf die wirtschaftliche Verfügungsmacht abgestellt. Beim Scheck gilt der Empfang des Schecks, bei Barzahlungen oder Überweisungen aber erst der Erhalt des Geldes selber.
Ausnahmen greifen bei einer natürlichen Person nicht, wie sie zum Beispiel teilweise bei Körperschaften ( GmbH, AG etc. ) anfallen würden.
Ihre Einkünfte sind ganz normale Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 2 I Satz Nr. 6 EStG
. Damit versteuern Sie die Einnahmen dann, wenn Sie das Geld erhalten.
Hinweis: Bitte achten Sie darauf, daß in einigen Städten die Nutzungsüberlassung über derartige Plattformen verboten worden ist. Googlen Sie das Thema mal, aber ich denke, Sie sind mit dieser Materie vertraut.
Übrigens, gutes Konzept dieser Wohnraumüberlassung...weiter so und nicht beirren lassen!
Mit besten Grüssen
Fricke
RA und Dipl. Kfm.
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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