Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihren Angaben werden Sie derzeit nur dann eine Rückabwicklung des Vertrages durchführen können, wenn die Käufer sich darauf einlassen.
Denn nach Ihren Ausführungen sind die bezeichneten Zahlungsmodalitäten offenbar schon im Vertrag so aufgeführt, so dass die Ratenzahlung dann hinzunehmen wäre.
Ob Sie bei Verzug die sofortige Zahlung der Restsumme verlangen können, hängt von der in dem Vertrag gewählten Wortwahl ab. Ist dieses dort nicht geregelt, müssten und sollten Sie nun SCHRIFTLICH mit Einschreiben/Rückschein die Käufer auffordern, die Raten pünktlich zu zahlen, um diese erst einaml in Verzug zu setzen. Auch sollte dann für den Fall des Verzuges mit einer Kündigung der Vertrages gedroht werden.
Da aber hier der genaue Wortlaut des Kaufvertrages entscheidend ist, rate ich Ihnen DRINGEND, den Vertrag in seiner Gesamtheit weitergehend prüfen zu lassen.
Dieses auch deshalb, da das Hausgrundstück Ihnen bis zur vollständigen Zahlung weiterhin gehören soll, es aber offenbar schon zur Grundbuchumschreibung gekommen ist, was dann dem Vertrag zuwider laufen würde. Aber auch hier ist der genaue Wortlaut des Vertrages wesentlich, so dass Sie um eine weitere individuelle Prüfung nicht umhin kommen werden - in Ihren Fall wird es aber sicherlich gut angelegtes Geld sein, zumal weitere Interessenten zur Verfügung stehen.
Der Umstand, dass Sie nun ein besseres Angebot haben, rechtfertigt aber allein nicht die Rückabwicklung des Vertrages - hier muss die schuldhafte Pflichtverletzung der Käufer vorliegen und nachgewiesen werden.
Liegt dese Pflichtverletzung vor, werden Sie die bisherigen Zahlungen nebst zinsen zurückzahlen müssen, wobei aber dann die gezogenen Nutzungen der Käufer (Mieten, etc) gegengerechnet werden müssen. Daher kann ohne genaue Berechnung hier nicht vorhergesagt werden, welche Kosten letztlich auf Sie zukommen werden.
Insgesamt habe ich hier das gefühl, dass Sie bei dem Vertrag sicherlich nicht günstig beraten worden sind, so dass eine weitere Prüfung, inwieweit ggfs. auch der Notar haften KÖNNTE, sicherlich ratsam wäre.
Daher sollten Sie den Vertrag unbedingt weiter prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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