Kindesunterhalt - Auskunftspflicht und Regresszahlung

8. November 2017 13:39 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Folgender Sachverhalt:
Ich habe drei Kinder:
1. Geb. 24.05.2000
2. Geb. 15.09.2004
3. Geb. 01.02.2006
Für die ich zu gleichen Teilen Unterhalt zahlen muss. Aufgrund Mangelfall habe ich bis heute je Kind 57,00 Unterhalt geleistet.
Einkommen in Steuerklasse 4:
Zeitraum Brutto Netto
-01.03.2016 1800,- 1241,-
ab 01.04.2016 1800,- 1129,-
+z.zgl. Firmenwagen
Seit 01.07.2017 3167,- 2010,-
Mit Vereinbarung der Kindsmutter habe ich eine Zahlung ab 01.12.2017 in Höhe von 450, für Kind 2 und 3 vereinbart (hierüber ist Jugendamt nachweislich informiert).
Schreiben Jugendamt vom 28.07.2017 wegen Kind 3 – Neuantrag auf Unterhaltsvorschuss der Kindsmutter zum 01.07.2017 da Gesetzesänderung (alter 12 J.), dass diese einen neuen Nachweis über Einkünfte wünschen (Verdienstbescheinigung der letzten 12 Monate, aktueller Steuerbescheid, usw) nach § 1605 BGB gemäß § 7 Abs.1 Satz 1UVG
Habe dies abgelehnt mit Begründung, dass ich erst nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet bin Auskunft zu erteilen, was ich am 06.02.2016 letztmalig vorgenommen hatte.
Erneutes Scheiben Jugendamt vom 19.10.2017 mit Fristsetzung 06.11.2017 Auskunft zu erteilen für den Zeitraum 01.05.2017 – 31.10.2017 und Einkommenssteuerbescheid 2016 vorzulegen. Im Schreiben wurde verwiesen auf §1605 BGB gemäß Abs. 1 Satz1 UhVorschG und auf Auskunftserteilung nach §6 Abs. 1 UhVorschG. Darüber hinaus Androhung Auskunft beim Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 UhVorschG einzuholen.
Tel. Kontakt und hypothetisch angeboten die bisherigen Auslagen in Höhe von 1055,- zu begleichen um die Angelegenheit abzuschließen.
Jugendamt besteht auf Auskunftserteilung mit dem Hinweis auch bei Kind 2 eine eventl. Rückforderung zu verlangen.
Hier nun die Fragen:
1. Wie weit bin ich zur Auskunft verpflichtet (ja, nein und wenn ja, welchen Zeitraum und welche Unterlagen).
2. Für welchen Zeitraum kann das Jugendamt rückwirkend Ansprüche geltend machen und in welcher Höhe.
3. Kann auch für Kind 2 rückwirkend Regress gefordert werden, hier noch keine neue Anfrage vom Jugendamt

Für die Mühe im Voraus besten Dank.


8. November 2017 | 14:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,



im Rahmen der ab Juli 2017 aufgenommenen Unterhaltsvorschusszahlungen sind Sie verpflichtet, Auskunft zu erteilen.


Die Zwei-Jahresfrist des § 1605 BGB gilt nicht für § 6 Unterhaltsvorschussgesetz. Aber auch wenn Sie sich auf § 1605 BGB berufen wollen, wird sich eine Auskunftspflicht schon alleine daraus ergeben, dass Sie ab Juli 2017 über ein höheres Einkommen verfügen.

Nach § 1605 BGB ist eine Auskunft auch vor Ablauf der 2-Jahresfrist zu erteilen, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass wesentliche höhere Einkommen erzielt werden. Das ist bei Ihnen das Fall, so dass die Aufforderung zutreffend ist.



Vorzulegen sind die angeforderten Einkommensnachweise, die nun offenbar „nur" für Mai bis Oktober angefordert werden. Der letzte Einkommenssteuerbescheid ist ebenfalls von der Auskunft umfasst. Sie sollten die zuletzt angeforderten Unterlagen auch vorlegen.


Da es hier um Unterhaltsvorschusszahlungen ab Juli 2017 geht, werden auch ab diesem Zeitpunkt Beträge nachgefordert werden können, die als Unterhaltsvorschuss gezahlt wurden, aber unter Anrechnung der tatsächlich von geleisteten Unterhaltszahlungen. Nach Ihren Einkommensangaben dürften Sie auch in dem Umfang der Unterhaltsvorschussbeträge leistungsfähig sein.


Wenn für Kind 2 auch Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt werden und Sie darüber auch belehrt und in Kenntnis gesetzt wurden, kann nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz der Unterhalt auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem sich Ihre Einkommensverhältnisse geändert haben.


Werden für Kind 2 keine Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, muss der Unterhalt erst ab Aufforderung gezahlt werden, es sei denn, dass des einen Unterhaltstitel/Anerkenntnis gibt.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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