Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch wenn hier aufgrund der Umfirmierung zwei Halter eingetragen sind, gab es tatsächlich nur einen Vorbesitzer. Insofern stammt das Fahrzeug wie angegeben aus 1. Hand, die bei strenger Sichtweise falsche Angabe der Vorbesitzer ist bestenfalls als unerheblicher Mangel anzusehen (vgl. LG Lüneburg, Urteil vom 07.03.2016 – 6 O 55/15
; LG Kiel, Urt. v. 27.02.2015 – 3 O 25/14
).
Zwar kann auch bei einem unerheblichen Mangel eine Minderung geltend gemacht werden, nur der Rücktritt vom Kaufvertrag ist ausgeschlossen. Allerdings habe ich hier meine Zweifel, ob im Streitfalle das zuständige Gericht eine Wertminderung bejahen würde. Grundsätzlich wird zwar die Anzahl der Vorbesitzer als wertbildender Faktor berücksichtigt. hier fehlt es aber an zwei verschiedenen Haltern und den damit verbundenen Risiken. Wenn Sie bei einem Weiterverkauf entsprechend aufklären würden, dass die zwei Haltereintragungen aufgrund Umfirmierung entstanden sind, dürfte dies keinen spürbaren Einfluss auf den Kaufpreis haben.
Sie können natürlich durchaus versuchen, eine Minderung durchzusetzen, wobei man in diesem Fall bei 5% anfangen könnte (vgl. AG Heinsberg, 13.08.2014 - 35 C 41/14
), um noch etwas Verhandlungsspielraum zu haben. Verweigert der Händler aber eine Minderung, sehe ich aufgrund meiner obigen Ausführungen ein beträchtliches Prozessrisiko bei der gerichtlichen Durchsetzung eines solchen Anspruchs.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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