Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der Abschluss des Bausparvertrages ist durch Sie erfolgt. Da Sie aber die Rechte und Pflichten aus dem Bausparvertrag der Bank abgetreten haben, wäre eine von Ihnen erklärte Kündigung von der Zustimmung der Bank abhängig.
Vor diesem Hintergrund ist die Andeutung der Bank im Hinblick auf den "good will" zu sehen.
Wenn Sie in diesem Zusammenhang auf den Bausparvertrag rekurrieren, so ist dazu anzumerken, dass im Bausparvertrag von der Abtretung der Rechte und Pflichten keine Rede sein dürfte.
Nach dem Gesetz ist eine Vorfälligkeitsentschädigung bei einer Kündigung des Hypothekendarlehens durch den Kunden zu zahlen. Diese Regelung greift dann nicht ein, wenn die Bank von sich aus das Darlehn kündigt bzw. eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung zwischen der Bank und dem Kunden zustandekommt.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann dann nur verlangt werden, wenn die Geschäftsbedingungen der Bank hierzu ausdrückliche Regelungen enthalten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Tel: 04103/9236623
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vielen Dank. Die Frage nach der Vorfälligkeitsentschädigung hat sich schon mal erledigt; diese ist bei Kündigung seitens der Bank weder in den AGB´s noch im Vertrag geregelt.
Wenn ich Sie richtig verstehe, ist tatsächlich eine Kündigung des Bausparvertrags unsererseits möglich und rechtlich eben nicht vom "Good will" der Bank abhängig (Ihr Zitat: ...auf den Bausparvertrag rekurrieren...keine Rede von Abtretung...)?
Der entsprechende Passus in der Zusatzvereinbarung (bezieht sich auf Hypothekendarlehen und Bausparvertrag) lautet dazu übrigens wie folgt:
IV:
1. Es wird vereinbart, dass die in dem Hypothekendarlehensvertrag (Ziffer I.1.) zugunsten der Bank x bestellten Sicherheiten, und zwar
- Grundschuld nebst Zweckerklärung über 234.000 Euro; Grundbuch von xy, Blatt neu, noch xy, Sicherheitsgeber xy xy; Vorlasten gemäß Grundschuldbestellungsurkunde.
auch zur Sicherstellung der Bauspardarlehen aus dem Bausparvertrag (Ziffer I.2.) dienen. Der Darlehensnehmer tritt alle ihm hinsichtlich der genannten Sicherheiten, jetzt und zukünftig gegen die Bank x zustehenden Rückgewähransprüche an die Bausparkasse ab. Die Bausparkasse nimmt die Abtretung an.
2. Zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch befristeten Forderungen der Bank x an Hauptsumme, Zinsen und Kosten aus dem Hypothekendarlehen (Ziffer I.1.) gegen den Darlehensnehmer tritt der Darlehensnehmer hiermit sämtliche Ansprüche aus dem Bausparvertrag (Ziffer I.2.) an die bank x ab.
V: Der Darlehensnehmer beantragt hiermit und weist die Bausparkasse an:
1. nach Ablauf von 8 und 16 Jahren - auch abweichend von Ziffer II.1. (Anm. Autor: bezieht sich auf Splittung der Teilbausparsummen, TBS) - TBS nach vorausgegangener Teilung des Bausparvertrages zuzuteilen, soweit Zuteilungsreife nach den jeweils geltenden Bedingungen besteht; die verbliebene TBS zuzuteilen, sobald Zuteilungsreife auch insoweit erreicht ist.
2. die jeweilige TBS (Sparguthaben und Bauspardarlehen) nach Zuteilung an die Bank x als Tilgungsbeitrag für das Hypothekendarlehen (Ziffer I.1.) zu überweisen.
_______
In den besonderen Vereinbarungen des Darlehensvertrages heißt es außerdem:
... Der beigefügten Zusatzvereinbarung entsprechend erfolgt die Rückzahlung des Darlehens aus dem neu abzuschließenden Bausparvertrag bei der xy.
...Sicherheitenvertrag. Abtretung BSV über 149.000 Euro BSV Nr. neu lautend auf xy, xy bei der xy gemäß gesondertem Sicherheitenvertrag.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Das haben Sie leider missverstanden.
Da Sie sämtliche Ansprüche aus dem Bausparvertrag an die Bank abgetreten haben, könnten Sie eine Kündigung des Vertrages nur erklären, wenn die Bank damit einverstanden ist.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtanwalt -