Sehr geehrter Rechtssuchender,
wie es immer so schön heisst: Es kommt drauf an!
Maßgebliche Regelung für diesen Fall ist § 119 Abs.1 BGB
. Dieser gibt das Recht Willenserklärungen anzufechten, die man mit diesem Inhalt überhaupt nicht abgeben wollte (sog. "Inhaltsirrtum"). Zudem sieht das Gesetz als weitere Voraussetzung vor, dass anzunehmen sein muss, dass diese Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und völliger Würdigung nicht abgegeben worden wäre. Eine solche Anfechtung hat nach § 121 BGB
dann "unverzüglich" zu erfolgen. Fraglich ist jedoch, wie dieses Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit auszulegen ist.
Die Ansicht, dass bereits durch das Betätigen der Eingabetaste eine Anfechtung ausgeschlossen ist, dürfte nicht haltbar sein. Es gibt hierzu nämlich eine jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich mit dieser Frage v.a. wegen falscher Auktionspreise bei EBAY schon beschäftigt hat. In diesem Fall hat der BGH ein Anfechtungsrecht bejaht, solange die Bestätigungsmail noch nicht von dem Verkäufer versendet war. Eine solche Mailfunktion gibt es hier jedoch nicht. Vergleichbar wäre aber die Funktion zur Nachfrage auf die erhaltene Antwort, so dass spätestens mit Absenden der Nachfrage die Anfechtung ausgeschlossen wäre.
Unverzüglich heisst somit, unmittelbar nach Erkennen des Fehlers, spätestens jedoch bei Betätigung der Nachfragefunktion.
Es empfiehlt sich jedoch, bei der Eingabe des Betrages insgesamt besonders sorgfältig zu sein, damit solche Schwierigkeiten vermieden werden können.
Ich hoffe Ihrer Antwort hinreichend gedient zu haben. Ich stehe selbstverständlich im Wege der Nachfragefunktion weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Wünschen,
Ihr Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
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