Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Vorgehen wird so nicht möglich sein, wenn die Heirat im Ausland gültig ist. Dann sind Sie bereits verheiratet und eine erneute Trauung kommt nicht in Betracht.
Sie verweisen aber darauf, dass dieses nur nach Ihrer Rechtskenntnis der Fall sein soll.
Ist die Heirat im Ausland entgegen Ihrer Meinung nicht gültig können Sie hier in Deutschland standesamtlich heiraten. Dann heiraten Sie rechtlich nicht noch einmal, sondern erstmals mit der standesamtlichen Trauung.
Heiraten im Ausland sind nicht immer gültig und eröffnet Ihnen dann den Weg einer standesamtlichen Trauung.
Unter Umständen besteht auch die Möglichkeit vor dem Auslandsaufenthalt in Deutschland standesamtlichen zu heiraten und dann die von Ihnen angedachte Heirat nur für Sie und Ihre Freundin im Ausland quasi wiederholen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Danke für die Antwort, die mich leider nicht ganz zufrieden stellt. Ich stelle meine Frage daher noch einmal anders:
1. Nehmen wir an, dass meine Freundin und ich im Ausland heirateten und diese Heirat im Prinzip gültig wäre - die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen für uns beide (wir sind beide Deutsch) liegen vor, und wir würden hinsichtlich der Form der Eheschließung das Recht am Hochzeitsort wahren.
2. Nehmen wir weiter an, dass wir diese Ehe in Deutschland nicht eintragen/registrieren ließen, so dass die deutschen Behörden keine Kenntnis von dieser Eheschließung erhalten würden.
3. Nehmen wir zum Dritten an, dass ein deutsches Standesamt uns ein zweites Mal vermählte, weil wir fälschlicherweise angäben, wir wären noch ledig.
Soweit ich es gelesen habe, stellt die Falschangabe des Personenstands nach §111 OWiG
eine Ordnungswidrigkeit dar. Ist das oben hypothetisch dargelegte Verhalten der beiden Brautleute darüber hinaus strafbar oder mit Strafe/Buße bewehrt? Auf diese Frage hätte ich bitte eine Antwort.
Danke im Voraus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich war davon ausgegangen, dass ich Ihnen mit meiner Antwort Vorgehensweisen näherbringen kann, mit denen Sie nicht Gefahr laufen eine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Leider war meine Einschätzung unzutreffend.
Deswegen:
Wenn eine Hochzeit im Ausland gültig ist, können Sie hier in Deutchland nicht noch einmal heiraten.
Es kommt nicht darauf an, ob Sie die Heirat im Ausland hier registrieren lassen oder nicht. Mit einer gültigen Hochzeit sind Sie verheiratet.
Die Angabe, dass Sie ledig sind, um hier einer erneute Trauung durchführen zu können, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Strafrechtlich ist es hingegen nicht relevant.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle