Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
a) Wie ist die Rechtslage?
Soweit Schäden durch die seitens des Mobilfunkanbieters installierten Anlagen entstanden sind, so kommen vorliegend sowohl vertragliche als auch gesetzliche Schadensersatzansprüche in Betracht, die gegen den Mobilfunkanbieter, nötigenfalls gerichtlich, durchsetzbar wären.
b) Wie sollte sich der Vermieter gegenüber dem Mobilfunkanbieter verhalten?
Zunächst sollte die Eigentumslage geklärt werden. Soweit der Vermieter Alleineigentümer des Objekts ist, kann er neben vertraglichen Schadensersatzansprüchen in eigenem Namen auch Schadensersatzansprüche wegen der eingetretenen Eigentumsverletzung geltend machen.
Soweit es sich hier um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, sollte zunächst ein entsprechender Beschluss durch die Gemeinschaft gefasst werden, da das Dach Gemeinschaftseigentum darstellt.
Ferner sollte auch eine etwaige Verjährung geprüft werden, da Sie angeben, dass die Anlagen bereits vor einigen Jahren angebracht wurden. Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich nur durch eine Klageerhebung rechtssicher der Eintritt der Verjährung gehemmt wird.
Im Anschluss sollten die Kosten der Instandsetzung ermittelt werden und der Mobilfunkanbieter zunächst außergerichtlich und unter Fristsetzung zur Schadensregulierung aufgefordert werden. Sollte die Frist fruchtlos verstreichen und/oder eine gütliche Einigung scheitern, sollte eine gerichtliche Klärung in Erwägung gezogen werden.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
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