Steht mir und den anderen Geschwistern ein Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzungsanspruch zu?

28. August 2007 12:33 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Von drei Schwestern ist die letzte jetzt vestorben, Ehemänner sind vorverstorben, die Erblasserin und eine Schwester hatten keine Kinder. Die dritte Schwester, meine Mutter hatte fünf Kiner, mein Vater, der Ehemann ist auch bereits vestorben.

Einer meiner Brüder ist mit seiner Frau zu gleichen Teilen als Alleinerbe durch Testament von meiner Tante eingesetzt worden.

Frage: Steht mir und den anderen Geschwistern ein Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzungsanspruch zu und muß mein Bruder Auskunft über das ererbte Vermögen erteilen?

Sehr geehrter Ratsuchender,


nachdem Ihre Tante keine Abkömmlinge hatte, also keine gesetzliche Erben der ersten Ordnung vorhanden sind (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1924.html" target="_blank">1924</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>), kommen Sie und Ihre vier Geschwister zwar grundsätzlich als Erbberechtigte in der zweiten Ordnung anstelle Ihrer Mutter zum Zuge (§§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1925.html" target="_blank">1925</a> Abs. 1, Abs. 3, 1924 Abs. 3 BGB ).

Leider gehören Sie aber nicht gleichzeitig auch zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2303.html" target="_blank">2303</a> BGB. Denn hierunter fallen nach deutschem Recht nur die Abkömmlinge (also Kinder, Enkel, u.s.w.) und die Eltern Ihrer Tante, nicht aber auch ihre Geschwister und deren Abkömmlinge.

Somit scheiden Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. Der Nachlass steht Ihrem Bruder und seiner Frau alleine zu, sofern das sie begünstigende Testament wirksam ist.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen rechtlich Klarheit verschaffen, auch wenn das Ergebnis nicht in Ihrem Sinne ist. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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