Sehr geehrter Ratsuchender,
in dringenden Fällen kann Ihnen der VAMV Bayern, Düsseldorfer Str. 22, 80804 München, Tel.: 089-32212294 info@vamv-bayern.de helfen.
Auch besteht die Möglichkeit, die Münchner Väterberatung, Ligsalzstr. 24, 80339 München, Tel.: 089-6093697 zu kontaktieren, wobei beide Institutionen auch über Notfalltelefone verfügen, die bei Ihrer Problematik ja besteht.
Männerhäuser in dem von Ihnen genannten PLZ-Bereich sind meines Wissens noch nicht eingerichtet; derzeit besteht nur eins in Oldenburg.
Kommt es zur einer "Entführung", sollten Sie SOFORT die Polizei anrufen.
Auch wenn teilweise die Auffassung vertreten wird, dass diese nicht bei familiären Streitigkeiten hilft, ist dieses so nicht richtig.
Der Vorgang MUSS aktenkundig gemacht werden, da es dann bei einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung dokumentiert worden ist. Daher rufen Sie bitte auf jeden Fall die Polizei an.
Auch sollte dann im Wege der gerichtlichen Auseinandersetzung die Übertragung der elterlichen Sorge oder hilfsweise nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Sie beantragt werden.
Dabei sollten Sie aber auch dokumentieren können, warum das Verhalten der Mutter dem Kindeswohl nicht entspricht. Dieses ist wichtig, um die Übertragung erfolgreich durchzusetzen. Hier sollten Sie jetzt schon aufschreiben, wann welche Vorfälle stattgefunden haben, wie sie sich auf die Kinder negativ ausgewirkt haben und - wenn möglich - Zeugen benennen.
Ggfs. besteht weiter die Möglichkeit, im Rahmen des sogenannten Wohnungszuweisungsverfahren eine Entscheidung zu beantragen, wonach die eheliche Wohnung ALLEIN IHNEN UND DEN KINDER zugesprochen wird; die Mutter hätte dann keinen Zugang mehr. Allerdings muss auch die Versorgung wochentags dann gewährleistet werden.
Das Jugendamt würde ich an Ihrer Stelle auch noch von den Vorgängen informieren.
Der wichtigste Weg ist aber dann auch sofort der Gang zum Anwalt. Es werden noch viele Einzelpunkte geklärt werden müssen; gerichtliche Anträge sollten Sie dann auch nur mit anwaltlicher Hilfe - ZEITNAH - einreichen, so dass Sie mit der Beratung dann nicht länger warten sollten.
Ich wünschen den Kindern und Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Guten Tag Frau True-Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückantwort, das hat mir fürs Erste sehr geholfen. Meine Frau übt keine Gewalt gegen die Kinder aus, ausschließlich gegen mich, das ist ganz wichtig zu wissen, das aber massiv. Ansonsten wäre ich schon lange mit den Kindern geflüchtet und zur Polizei gegangen. Sie ist aber gegen sich selbst und andere äusserst gewaltbereit.
Ihre Antworten haben nun doch noch ein paar konkrete Fragen angestossen:
Ab wann soll ich das fehlen der Kinder der Polizei melden? Wie kann ich denn das Aufenthaltbestimmungsrecht erhalten wenn erstmals für die Kinder nichts offensichtlich schlimmes (physisch) passiert? Mein AG hat mir angeboten bis zu 6 Wochen frei zu nehmen, im Notfall. Danach wird es aber eng denn ich bin Alleinverdiener. Eine Tagesmutter können wir uns jetzt schon nicht leisten. Gibt es für Männer/Frauen die ihre Kinder in einer solchen Notsitutation betreuen wollen irgendwelche Hilfen, mir ist nichts bekannt?
Vielen Dank für Ihre professionelle Hilfe.
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Zeitpunkt für eine Anzeige kann nicht generell beantwortet werden. Es obliegt insoweit Ihrer Einschätzung. Können Sie Ihre Frau gar nicht erreichen und kann auch nachweislich niemand aus dem Bekannten- und Freundeskreis oder aus der Familie Angaben machen, können Sie zur Polizei gehen.
Viel wichtiger erscheint mir aber, dass Sie zur Polizei gehen, wenn Ihre Frau Ihnen gegenüber gewaltättig geworden ist. Sie haben die Möglichkeit Anzeige wegen Körperverletzung zu erstatten. Das sollten Sie auch tun, auch wenn Sie zunächst vielleicht mit Vorbehalten rechnen müssen. Das Thema Gewalt gegenüber Männern wird leider noch nicht ernst genug genommen.
Sie haben weiter die Möglichkeit nach dem Gewaltenschutzgesetz einen Antrag zu stellen, dass Ihre Frau die Wohnung verlässt und zwar allein. Sie sollten unbedingt einen Anwalt beauftragen, der diesen Antrag stellt. idem Kollegen oder der Kollegin kann dann auch der Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht gleich mit gestellt werden.
Auch wenn den Kindern selber keine Gewalt angetan worden ist, widerspricht es dem Kindeswohl, dass diese dauernd Sitationen ausgesetzt sind, in denen ein Elternteil gegenüber dem anderen gewalttätig wird.
Wenden Sie sich bitte zunächst an den VAMV. Sie können mich gerne Montag anrufen. Eine Kontakstelle ist auch in der Nähe Ihres Wohnortes.
Darüberhinaus sprechen Sie bitte mit dem Jugendamt. In Ihrem Bundesland wird insbesondere auch die Tagespflege von jüngeren Kinde unterstützt. Das Jugendamt kann Ihnen mitteilen, wir hoch die Kosten sind und unterstützt die bei der Suche einer Tagespflegestelle.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle