Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nein, dass sieht Ihre Arbeitnehmerin falsch. Die wöchentliche Arbeitszeit ist nur eine Möglichkeit, dass vertragliche Maß festzusetzen, wieviel der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Da ein Monat nicht immer genau vier Wochen hat, ist der Monatszeitraum extra zu berechnen.
Wenn für Ihren Betrieb und das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag gilt, dann ist manchmal bereits im Tarifvertrag der Umrechnungsfaktor angegeben.
Wenn nicht, dann ergibt sich bei der üblicherweise in Verträgen festgelegten Wochenarbeitszeit aus der folgenden Berechnung der Wochenfaktor:
52 Wochen im Jahr / 12 Monate = 4,333333...
Dieser Wert ist recht ungenau, da noch Schaltjahre und andere Dinge eingerechnet werden müssen. Korrekter ist 4,348 oder gerundet 4,35. Die Lohnsteuerrichtlinie 2015 geht in R3 b Absatz 2 Nr. 2 a) Satz 5 vom Faktor 4,35 aus. Link: https://www.jurion.de/gesetze/lstr_2015/3b
Das bedeutet, Ihre Arbeitnehmerin hat im Monat
40 Wochenstunden x 4,35 = 174 Stunden
zu arbeiten, bevor Überstunden entstehen können.
Sie haben also nichts zu bezalen, wenn nicht tatsächlich über die 174 Stunden hinaus gearbeitet wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
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Fachanwalt für Insolvenzrecht