Beschlossene Jahres-/Einzelabrechnungen WEG

28. Januar 2017 17:09 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Scheide

Zusammenfassung

WEG-Recht, nachträgliche Korrektur einer Jahresabrechnung durch den Verwalter, keine Rechnungsabgrenzung in Jahresrechnungen gem. § 28 WEG

Guten Tag, unsere Hausverwaltung hat für 2014 und 2015 nicht die Kosten für Müll umgelegt auf die Eigentümer bzw. tritt diese Position in den Jahresabrechnungen nicht auf.
Jetzt will die Hausverwaltung diese Kosten in der Abrechnung für 2016 nachberechnen. Darf das sein, obwohl die Jahres-/Einzelabrechnungen beschlossen wurden?

Freundliche Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Jahresabrechnung der WEG gem. § 28 Abs. 3 WEG ist grundsätzlich eine reine Einnahmen-Ausgabenrechnung, also keine handelsrechtliche Bilanz und keine Gewinn- oder Verlustrechnung. Rechnungsabgrenzungen in zeitlicher Hinsicht sind nicht vorzunehmen (herrschende Rechtsmeinung).

Wenn also die Kosten für Müll für die Jahre 2014 und 2015 aus irgendwelchen Gründen tatsächlich erst im Jahr 2016 von der WEG bezahlt worden sind, müssen sie richtigerweise auch die die Jahresabrechnung 2016 aufgenommen werden.

Sind die Kosten bereits in den Jahren 2014 und/oder 2015 von der WEG bezahlt worden, so müssen Sie in den jeweiligen Jahresrechnungen abgerechnet werden. Sind diese Jahresabrechnungen bereits beschlossen und die tatsächlich gezahlten Beträge dort nicht enthalten, so müssen diese Jahresrechnungen durch Beschluss der WEG korrigiert werden. Eine Aufnahme von Kosten aus Vorjahren in die aktuelle Jahresabrechnung ist unzulässig.

Werden Abrechnungsfehler entdeckt und ist der Genehmigungsbeschluss über die Jahresabrechnung bestandskräftig, richtet sich der Unmut mehrbelasteter Wohnungseigentümer natürlich gegen den Verwalter. Der aber kann seinen Fehler durchaus wieder korrigieren. Eine formell oder materiell unrichtige bestandskräftige Jahresabrechnung ist nämlich der Korrektur durch entsprechende Zweitbeschlussfassung der WEG zugänglich.

Davon unabhängig ist leider die Frage, ob solche nicht abgerechneten Kosten aus Vorjahren noch auf Mieter umgelegt werden können, hier gelten bei Wohnungsmietverträgen kürzere Ausschlussfristen, siehe § 556 Abs. 3 BGB .

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Über eine gute Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

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