Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst wünsche ich Ihnen einen frohen 2. Weihnachtsfeiertag.
Ihre Idee ist hervorragend aber scheitert an den bestehenden Gegebenheiten.
Wenn Einkünfte aus unselbständiger mit Einkünften aus selbständiger Arbeit zusammen treffen, spricht man von Mischeinkünften.
Dann werden Sie wie ein Selbständiger behandelt mit der Folge, dass nicht die 12 Monate vor der Geburt, sondern der letzte abgeschlossene steuerliche Zeitraum vor der Geburt betrachtet wird und das wäre das Jahr 2016. Sollte kein Steuerbescheid vorliegen, wird die Behörde den Steuerbescheid 2015 für eine vorläufige Berechnung verlangen.
Damit ist es unerheblich, ob Sie ab Januar ein Gewerbe beginnen oder nicht.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können wünsche Ihnen aber für die Geburt alles Gute.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mit Kleingewerbe das Elterngeld steigern
25. Dezember 2016 14:16 |
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Sozialrecht
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Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.
Zusammenfassung
Zur Einkommensbemessung des Elterngeldes bei Mischeinkünften
Zur Einkommensbemessung des Elterngeldes bei Mischeinkünften
Hallo,
Wir erwarten im Juni 2017 unser Kind.
Hier meine Überlegung um das Elterngeld zu steigern.
Ich würde an 1.1.17 ein Kleingewerbe anmelden und bis 31.5.17 einen Umsatz von 7200 (umsatzgrenze von 17500 Euro ist auf 5 Monate runtergerechnet) daraus einen Gewinn von ca. 5400 erzielen. Anschließend das kleingewerbe wieder abmelden.
Liege ich nun richtig das zur Elterngeld Beantragung keine Selbstständigkeit vorliegt und somit der Bemessungszeitraum die letzten 12 Monate sind aber trotzdem die Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit herausgezogen werden?
Trifft nicht Ihr Problem?
Weitere Antworten zum Thema:
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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