Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nein, das mussten Sie nicht. Nach § 323 Abs. 1 BGB
muss vom Käufer lediglich eine angemessene Frist gesetzt werden; eine Ankündigung des Rücktritts bei Fristablauf (Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung) ist im Gegensatz zu § 326 Abs. 1 BGB
alte Fassung seit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 nicht mehr erforderlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
23. Dezember 2016
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15:56
Antwort
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