Frage 1:
"Mach ich dadurch (auch in Hinsicht Schadensmilderungspflicht) vieles falsch?
Ich habe eine Rechtschutzversicherung (150€SB) will aber nicht gleich prozessieren."
Davon ist nach Ihrer Schilderung auszugehen, denn wenn Sie bei derart ungeklärter Sachlage ( mehrere Eigentümer, bereits bestehende Rechtsstreitigkeiten bezüglich Heizöl, schwerbehinderter Miteigentümer hängt mit an der Versorgung, enthält der Mietvertrag ggf. ein Aufrechnungsverbot etc.) gleich 2000 l Heizöl in Eigenregie kaufen, laufen Sie ggf. Gefahr auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Die Krux steckt nämlich in dem Satz "in Betracht des Streits unter den Eigentümer gehe ich davon aus, dass der Eigentümer hier nichts unternehmen wird und er wartet, dass wie bisher die anderen das Heizöl auf Ihre Kosten beschaffen werden"
Vorzugswürdig erscheint daher die Beauftragung eines Anwalts vor Ort falls die gesetzte Frist ergebnislos verstreichen sollte. Kontaktieren SIe dazu Ihre Rechtsschutzversicherung. Ggf kann Ihnen diese bereits einen Anwalt benennen.
Ihr Vermieter ist nämlich grundsätzlich verpflichtet, eine betriebsbereite Heizung zu gewährleisten, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Er muss während der Heizperiode dafür sorgen, dass in der Wohnung tagsüber zwischen 6 und 24 Uhr die mietvertraglich vereinbarten Raumtemperaturen erreicht werden.
Bei unzureichender oder gar fehlender Beheizung besteht ein Recht auf Mietminderung. Dies setzt voraus, dass der Mieter den Vermieter unverzüglich über den Ausfall informiert, damit der Vermieter Abhilfe schaffen kann (es sei denn, der Vermieter wusste bereits von dem Ausfall), was Sie ja hier wohl nach Ihrer Schilderung getan haben und dabei eine Frist bis Samstag, den 26.11.2016 setzten.
Ebenso hat er Ihnen unvermeidbare Mehrkosten infolge der Elektrobeheizung zu erstatten. Die Schadensminderung spielt insofern eine Rolle als es Ihnen zumutbar ist, den fortwährenden Ausfall mit einer Heizölbestellung in Eigenregie zu stoppen und die Kosten später beim Vermieter geltend zu machen. Dies sollten Sie jedoch nicht ohe eine vorherige anwaltliche Prüfung des Mietvertrags in die Wege leiten.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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