Urheberrecht im Angestelltenverhältnis (Verlag)

| 10. November 2016 00:29 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin seit mehr als 10 Jahren in einem kleinen Fachverlag als Grafiker angestellt. In Rahmen dieser Anstellung habe ich verschiedene Layouts entwickelt. Unter anderem gestaltete ich das optische Konzept eines monatlich erscheinenden Fachmagazins das ich seither layoute. Zum Ende dieses Jahres ist mir nun unter Hinweis auf die Einstellung der Produktion dieses Magazins in unserem Verlag aus betrieblichen Gründen gekündigt worden.
Anschließend hat der Verlag ohne meine Zustimmung neben anderem auch das von mir im Angestelltenverhältnis gestaltete Layout verkauft. Es soll nun von einem anderen Herausgeber und Grafiker weiterproduziert werden. Ich soll nun die offenen Layoutdateien an den neuen Herausgeber/Gestalter übergeben.

Meine Fragen(n): Bin ich nicht nach §43 UrhG Urheber des Layouts und muss demnach nach §35 UrhG zustimmen, wenn die (ausschließlichen) Nutzungsrechte durch meinen Arbeitgeber weiter veräußert werden. Kann ich mir diese neue Vergabe der Nutzungsrechte extra vergüten lassen? Sollte es in diesem Sinne zu keiner Einigung kommen, bin ich ggf. berechtigt die Nutzung des von mir entworfenen Layouts zu untersagen?



10. November 2016 | 01:52

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

In der Tat sind Sie Urheber gemäß § 43 UrhG und haben dementsprechend die entsprechenden Rechte unter anderem aus § 35 UrhG , solange der Arbeitsvertrag nichts anderes festlegt. Daher sollten Sie den Arbeitsvertrag sehr genau prüfen (lassen), ob dort urheberrechtliche Klauseln vereinbart wurden.

Wenn dort nichts festgelegt ist, haben Sie einen Vergütungsanspruch und auch einen Unterlassungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch kann auch durch eine einstweilige Verfügung durchgesetzt werden, die beim Amtsgericht zu beantragen ist.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 12. November 2016 | 00:22

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