Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
In der Tat sind Sie Urheber gemäß § 43 UrhG
und haben dementsprechend die entsprechenden Rechte unter anderem aus § 35 UrhG
, solange der Arbeitsvertrag nichts anderes festlegt. Daher sollten Sie den Arbeitsvertrag sehr genau prüfen (lassen), ob dort urheberrechtliche Klauseln vereinbart wurden.
Wenn dort nichts festgelegt ist, haben Sie einen Vergütungsanspruch und auch einen Unterlassungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch kann auch durch eine einstweilige Verfügung durchgesetzt werden, die beim Amtsgericht zu beantragen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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