Unterhaltspflicht nachweisen wegen Pfändung

| 3. November 2016 17:42 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Guten Abend:

Ich unterliege der Gehaltspfändung (nach dem Konkurs des eigenen Betriebs).

Ich bin, meiner Ansicht nach für meine 25 jährige Tochter, die sich im Studium befindet noch Unterhaltspflichtig. Es ist ihre Erstausbildung.

Wie kann ich diese Unterhaltspflicht am besten und schnellsten nachweisen, denn seit sie kein Kindergeld mehr erhält, geht mein Arbeitgeber davon aus, das meine Unterhaltspflicht erloschen ist und streicht den Freibetrag für den Unterhalt. Muss sie mich jetzt auf Unterhalt verklagen.. oder gibt es andere Möglichkeiten ?

MfG

3. November 2016 | 19:23

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt.

> Ihre Tochter muss Sie nicht auf Unterhalt verklagen.

§ 850c Abs. 1 S. 2 ZPO lautet: "Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung [...] einem Verwandten [...] Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist [...]."

Voraussetzung ist also eine gesetzliche Unterhaltspflicht und auch die tatsächliche Zahlung.

Prütting / Gehrlein:, ZPO Kommentar, 8. Auflage 2016, Autor: Ahrens § 850c ZPO , Rdnr. 25: "Für die Berechnung darf sich der Drittschuldner auf die vorliegende Lohnsteuerkarte stützen. Allerdings sind die Angaben nicht bindend, da sie mit den Freibeträgen auf steuerliche und nicht vollstreckungsrechtliche Kriterien abstellen"

> Sie teilen dem Arbeitgeber schriftlich mit, dass zwar kein Kindergeld mehr gezahlt wird, sich Ihre Tochter aber in der Erstausbildung befindet und Sie Unterhalt in konkreter Höhe leisten.

Mit dieser Mitteilung muss der Arbeitgeber den Pfändungsfreibetrag anpassen. Mittels Studienbescheinigung und Kontoauszug können Sie auch Belege vorlegen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 3. November 2016 | 19:48

Mein Arbeitgeber bezweifelt nicht meine Angaben. Aber, er sagt, das ihm die Hände gebunden sind, solange nicht " von Amtswegen", meine Zahlungspflicht festgestellt wird.
Wie komme ich am schnellsten und einfachsten zu dieser Feststellung meiner Zahlungspflicht ?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. November 2016 | 21:20

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihr Arbeitgeber hat unrecht.

Verklagen Sie Ihren Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf den unpfändbren Betrag, der Ihnen zusteht. Ihr Arbeitgeber erfüllt seine arbeitsvertragliche Lohnzahlungspflicht nicht, wenn er unpfändbare Beträge an den Gläubiger, statt an Sie auszahlt.

Bestehen Zweifel über die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen beantragen Sie beim Vollstreckungsgericht eine Klarstellung über Ihre Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer Tochter im Wege eines Ergänzungsbeschluss analog § 850c ZPO .

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 5. November 2016 | 09:12

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Die entscheidende Antwort habe ich erst auf meine Nachfrage bekommen. Der Hinweis auf den Rechtspfleger beim Amtsgericht, hätte schon in die erste Antwort gehört.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 5. November 2016
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Die entscheidende Antwort habe ich erst auf meine Nachfrage bekommen. Der Hinweis auf den Rechtspfleger beim Amtsgericht, hätte schon in die erste Antwort gehört.


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