Schulden von ein Person zurückfordern

1. November 2016 14:41 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihnen einmal kurz meine Situation schildern.

Ich habe ca. 1 Jahr lang bei meiner damaligen Freundin, in ihrer Wohnung übernachtet.(Mo. bis Fr.). Es gab niemals einen mündlichen oder schriftlichen Vertrag, dass ich mich in irgendeiner Form beteiligen muss, bzw. eingezogen bin. Da ich bei meinen Eltern kostenlos hätte wohnen können.
Am Wochenende haben wir meistens bei meinen oder ihren Eltern übernachtet.
Außerdem habe mich auch beteiligt z.b Freizeit aktivitäten, Esssen, mein Auto zur Verfügung gestellt und diverse andere Sachen. (Das war sozusagen mein Anteil)

Ich muss sagen, meine Ex-Freundin hatte in dieser Zeit relativ viele Schulden gemacht. Sie hat ihre Rechnungen nicht bezahlt und die darauf folgenden Mahnungen auch nicht.
Damit alles vom Tisch kommt habe ich ihr das Geld geliehen bzw. habe ich die Rechnungen und Mahnungen bezahlt.

Nun hat sich meine Ex-Freundin von mir getrennt. Darauf hin habe ich ihr gesagt das Sie mir bitte das Geld (1.133,80€), welches sie mir schuldet, zurück zahlen soll. Sie sagte nur, dass sie das Geld mit in die Wohnung verrechnen möchte, weil ich angeblich mit ihr zusammengewohnt habe.

(Gesamt: 1133,80€, beweise durch Überweisungen meinerseits 695,80€
die anderen 438,00€ habe ich ihr Bar gegeben.)

Sie bezieht sich auf ein Recht (eheähnliche Lebensgemeinschaft) und sagte mir das ich ihr das Geld geschenkt habe.

Zu den Personen: Ich, 21 Jahre, Student, Fachrichtung Nautik
Sie, 21 Jahre, Rechtsanwalts und Notarfachangestellte


Nun zu meinen Fragen:

1.Hat meine Ex-Freundin recht, oder kann ich rechtlich dagegen angehen?
2.Gibt es ein solches Recht, greift dieses und wie lautet die Rechtsquelle?
3. Was soll ich jetzt am besten tun?

Würde mich freuen, wenn Sie mir zahlreiche Informationen geben können.


Mit freundlichen Grüßen

1. November 2016 | 15:19

Antwort

von


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Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Allein aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann Ihre Exfreundin keine Ansprüche ableiten. Jedoch könnte in der Tat eine Schenkung im Sinne von Par. 516 BGB vorliegen, da zum Zeitpunkt Ihrer Zahlung keine Rückzahlung explizit vereinbart wurde. Diese Schenkung kann aber ggf. nach Par. 530, 531 BGB widerrufen und die Rückzahlung über Par. 812 BGB zurückverlangt werden. Um die Voraussetzungen der Rückforderung abschließend beurteilen zu können, müssen alle Details rund um die Zahlung bekannt sein, weshalb Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und Vertretung Ihrer Interessen beauftragen sollten.

Dieser kann die Forderung dann ganz (oder wenn die Barzahlungen nicht nachgewiesen werden können ggf. teilweise) geltend machen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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