Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Grundschuld ist eine abstrakte Sicherheit, die zur der eigentlichen schuldrechtlichen Forderung nicht in Verbindung steht. Der Verbindung zwischen Grundschuld und schuldrechtliche Forderung, beispielsweise eines Darlehens erfolgt über einen Sicherungsvertrag, eine sogenannte Sicherungszweckerklärung. Liegt ein solcher Sicherungsvertrag vor, hat der Grundpfandrechtsgläubiger den Erlös aus den Grundschulden abzurechnen. Der Erlös ist dabei auf die valutierende Forderung zu verrechnen. Der Übererlös ist dann an einen nachrangigen Gläubiger auszukehren.
Ist kein nachrangiger Gläubiger vorhanden, hat der Grundpfandrechtsgläubiger den Erlös an Sie auszukehren. Erfolgte kein Abschluss des Sicherungsvertrages (Sicherungszwekcerklärung) kann der Grundpfandrechtsgläubiger den vereinnahmten Erlös behalten und muss diesen nicht abrechnen.
2. Allerdings steht Ihnen gegen den ursprünglichen Gläubiger ein Herausgabeanspruch zu, da das zu gewährende Darlehen nicht ausgezahlt wurde, § 812 BGB
. Gleichermaßen ist dieser Anspruch, der an der Grundschuld lastete auf den neuen Gläubiger in Folge der Abtretung übergegangen. Insoweit können Sie aufgrund der nicht erfolgten Darlehensgewährung von dem Grundpfandrechtsgläubiger die Herausgabe des Erlöses aus dem Verteilungstermin einfordern.
3. Gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger haben Sie darüber hinaus einen Schadensersatzanspruch, da dieser die Grundschuld hat bewilligen lassen ohne seine Gegenleistung zu erfüllen.
Insoweit empfehle ich gegen den aktuellen Gläubiger die Herausgabe des Erlöses zu verlangen und gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen. Hierbei ist aber zu beachten, dass Sie beweisen müssen, dass die Grundschuld als Sicherheit für ein zu gewährendes Darlehen diente, welches dann nicht ausgezahlt wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für die Antwort.
Ich habe jetzt die Akte der Zwangsversteigerung eingesehen und dabei erfahren, dass der Zessionar der nie valutierenden Forderung und Grundschuld tatsächlich den gesamten Betrag des Grundschuldkapitals zzgl. 15 % Zinsen p.a. seit 2008 (Eintragung der ursprünglichen Eigentümergrundschuld) zur ZV angemeldet hat.
Ist das nicht schon Vorsatz und evtl. strafrechtlich relevant?
Er hat jetzt immerhin einen erheblichen Betrag vereinnahmt, bei dem ich mir nicht sicher bin, ob dieser noch zur Verfügung steht, wenn ich meine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dann endlich geltend gemacht habe... (denn freiwillig wird der nichts herausgeben).
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Die Anmeldung der Grundschuld nebst Zinsen im Zwangsversteigerungsverfahren ist korrekt. Allerdings muss im Anschluss eine Abrechnung mit einer bestehenden zivilrechtlichen Forderung erfolgen.
Selbst wenn die Vereinnahmung zu Unrecht erfolgte, wird Ihnen im Falle eines strafbaren Verhaltens dies bei der Geltendmachung der Forderung nicht weiterhelfen. Sie sind daher auf eine zivilrechtliche Durchsetzung angewiesen.
Zur Reduzierung des Kostenrisikos könnten Sie auch zunächst eine Teilforderung geltend machen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt