AN-Kündigung Fristen / Gleichstellungsklausel AN/AG

16. Oktober 2016 14:24 |
Preis: 51€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Zusammenfassung

Welche Kündigungsfrist muss ein Arbeitnehmer einhalten, wenn im Arbeitsvertrag die gesetzlichen Verlängerungen der Kündigungsfrist auch zugunsten des Arbeitgebers vereinbart wurden?

Grundsätzlich gelten die gestaffelten Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit in § 622 Abs. 2 BGB nur für den Arbeitgeber, während für den Arbeitnehmer die kurze Frist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende gilt. Wurde jedoch wie hier vertraglich vereinbart, dass die Verlängerungen auch für den Arbeitnehmer gelten, muss dieser ebenfalls die längeren Fristen einhalten. Bei 2-5 Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Frist dann 1 Monat zum Monatsende, wobei Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht mitzählen.

Hallo,
ich bin Arbeitnehmer und habe am 12.10.2016 meine Kündigung zum 15.11.20016 eingereicht. Das Arbeitsverhältnis besteht seit 10.03.2014. Leider habe ich erst später folgenden Paragraphen in meinem Arbeitsvertrag gelesen.

"§11 Kündigung
Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zu Gunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zu Gunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen."

Ist nach § 622 BGB und der o.g. "Gleichstellungsklausel" meine Kündigung richtig oder hätte ich zum 30.11.2016 kündigen müssen?

Vielen Dank im Voraus

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die zeitlich gestaffelten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB , die sich mit zunehmender zeitlicher Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängern, gelten von Gesetzes wegen nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber, während für den Arbeitnehmer die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB (vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats) unverändert bleibt.

Allerdings ist es zulässig, durch vertragliche Vereinbarung die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer den Kündigungsfristen des Arbeitgebers anzugleichen (§ 622 Abs. 6 BGB ). Dies ist in Ihrem Arbeitsvertrag erfolgt. Somit müssen Sie bei Ihrer Kündigung die Fristen nach § 622 Abs. 2 BGB beachten.

Nach § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist bei einem Arbeitsverhältnis, das länger als zwei Jahre, aber weniger als fünf Jahre besteht, einen Monat zum Ende des Kalendermonats. Allerdings sind in die Beschäftigungszeit Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht miteinzuberechnen (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ). Sollten Sie das 25. Lebensjahr erst nach dem 12.10.2014 vollendet haben, wäre von einer Beschäftigungsdauer unter zwei Jahren auszugehen, so dass die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB anwendbar wäre. In diesem Fall wäre Ihre Kündigung zum 15.11.2016 zulässig und rechtzeitig erfolgt.

Anderenfalls war am 12.10.2016 eine Kündigung frühestens zum 30.11.2016 zulässig.

Allerdings führt eine falsch - zu kurz - berechnete Kündigungsfrist nicht zu einer völligen Unwirksamkeit der Kündigung. Vielmehr ist die Kündigung in diesem Fall dahingehend umzudeuten, dass sie zum frühest möglichen Zeitpunkt wirksam wird, hier also zum 30.11.2016.

Ich empfehle Ihnen, dies gegenüber Ihrem Arbeitgeber noch einmal schriftlich klarzustellen. Vielleicht lässt Ihr Arbeitgeber auch mit sich reden und schließt mit Ihnen einen schriftlichen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 15.11.2016 ab, oder stellt Sie für die Zeit ab dem 15.11.2016 unbezahlt von der Arbeit frei, oder er gewährt Ihnen - falls vorhanden - restlichen Urlaub. Allerdings ist Ihr Arbeitgeber hierzu nicht verpflichtet, sondern kann auf Einhaltung der Kündigungsfrist bestehen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER